Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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zu ruͤcken. Es hat daher auch der Muͤhlenbesitzer von diesem seinem Vorhaben die Poli- 
zeibehoͤrde jedesmal in Kenntniß zu setzen, und deren Entschliessung zu erwarten. 
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Ascljxfsednglieussakå darf, leiden & 36, 39, 40 im ersten Satze und § 37 letzterer analoge Anwendung. 
echblchl-. § 49. War das Mühlengrundstück, dessen Besitzer provociren konnke, verpachtec, so 
niß. creten die einschlagenden Bestimmungen des Ablösungsgesetzes vom 1 7ren März 1832 ein. 
Verweisung * 50. Dem Berechtigten bleibt es nachgelassen, statt unmittelbarer Erhebung der 
der Rrente auf Rente, sich unter den hierüber bestehenden gesetzlichen Beschränkungen, für Annahme von 
bank. Rentenbriefen zu entscheiden. Es werden demnach die, in den Gesetzen und Verordnungen 
über die Landrenkenbank enthaltenen Bestimmungen, auch auf die aus Mahlzwangsverhält= 
nissen herrührenden Renten ausgedehne. 
Verbot des § 54. Rechte der Ark, wie sie in gegenwärtigem Gesetze aufgehoben werden, kön- 
guih nen von Bekannemachung desselben an, niemals wieder durch Privilegien, Concessionen 
Bamrrechte. oder durch Verjährung erworben werden. Verträge, wodurch Gemeinden oder einzelne 
Personen ein BVerhäleniß eingehen, welches einem der aufgehobenen Bannrechte gleich, oder 
ähnlich wäre, dürfen nur unfer der Bedingung einer, beiden Theilen freistehenden Auf- 
kündigung, und wenn für den Fall der letztern eine Eneschädigung eintreren soll, mit ge- 
nauer Vorausbestimmung der letzkern, geschlossen werden, ausserdem jedem Theile der Rück- 
tritt, ohne Verbindlichkeit zur Entschädigung, jederzeit freisteht. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges 
Gesetz 
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Insiegel beidrucken lassen. 
Geschehen zu Dresden, den 27sten März 1838. 
Friedrich August. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
 
	        
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