Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(286 ) 
41.) Verordnung, 
die Vollziehung einiger in dem Gesetze vom 27sten März 1838 enthaltenen, 
die Aufhebung des Bierzwangs betreffenden Bestimmungen betreffend; 
bom 27 sten März 1838. 
Ulter Bezugnahme auf das sub dato den 27sten Maͤrz d. J. publicirte Gesetz, die 
Aufhebung des Bier- und Mahlzwangs betreffend, wird zur Vollziehung der darin von 
bis 19 enthaleenen, die Enrschädigungsleistung betreffenden Besiimmungen, mit Sr. 
Königlichen Mgjestät allerhöchster Genehmigung, vom Ministerio des Innern Nachstehen- 
des verordner: 
§ 4. Die nach § 9 des Gesetzes binnen Jahresfrist, von Publication desselben an 
gerechnet, zu erwartende Anmeldung und Erklärung der Bierzwangsberechtigten, sowohl 
städtischen Braucommunen, als der candbrauereiinhaber, ist bei den betreffenden Kreis- 
directionen schriftlich einzureichen. 
§ 2. Da die Zahlung der Entschädigungsrente nach § 4 des Gesetzes vom 1sten 
Juli 1839 an beginnen soll, so werden sämmtliche betheiligte Brauberechtigte hierdurch 
aufgefordert, ihre Declarationen im taufe der & 9 geordneren Jahresfrist zeitig einzurei- 
chen, damie zur Prüfung ihrer Angaben und überhaupr zur Regulirung der Entschädigung 
selbst, den berreffenden Behörden die erforderliche Jeit übrig bleibe, ausserdem diejenigen, 
welche die Anmeldung später bewirken, es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn die zu er- 
warkende Zahlung unvermeidlich längern Anstand leiden würde. 
5* 3. Jeder zwangeberechtigte Brauereiinhaber hat bei seiner einzureichenden Erklä- 
rung in dem Falle, wenn er die im § 4 des Gesetzes geordnete Entschädigungsweise an- 
nehmen will, anzuzeigen: 
a) wie viel er auf den Grund der gesetzlichen Vorschrift an Eneschädigung erwarte 
und verlange? Die Inhaber von Kandbrauereien demnächst haben insbesondere anzugeben, 
b) worauf sich ihr Bann= oder Bierverlagsrecht (§ 19 des Gesetzes) gründe? und 
) über welche Ortschaften sich dasselbe erstrecke? Auf Verlangen sind 
4) auch die Ausschroteregister vorzulegen, und die städtischen Brauereien haben dagegen 
eE) nicht unbemerke zu lassen, welche, in den 99 12, 13, 17 des Gesetzes näher be- 
zeichnere Veränderungen und Modisicationen in der Ausübung des ihnen bisher gesetzlich 
zugestandenen Bierzwangerechts schon eingerreten find? 
4. Oie betreffende Kreisdirection wird diese bei ihr eingehenden Declarationen auf 
den Grund der nach § 4 des Gesetzes, von den Hauptsteuerämtern aus den Mahlezsteuer- 
registern zu liefernden Auszüge und der von den zu entschädigenden Brauberechtigten selbst 
vorgelegten Nachweisungen, prüfen, oder nach Befinden, wenn besonders in den § 5 des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.