Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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§ 12. Außer dem Jolle ist, wenn Waaren nach den Vorschriften dieses Gesetzes 2) Bezettel- 
unter besonderen Controlformen abgefertigt oder mit Verschluß belegt werden, die Enrrich- d znd rr, 
tung des im Jolltarif bestimmten Bezettelungs= oder Verschlußgeldes zu bewirken. Nupgelder. 
§ 43. Der Zolltarif kann nur aller drei Jahre im Ganzen berichtigt und muß so= 3) Berichti— 
dann für die nächsten drei Jahre, acht Wochen vorher, vollständig von neuem heraus- wu 9 des, Jol- 
gegeben werden. ) 
Abenderungen einzelner Zollsätze oder Erläuterungen über letztere sollen, der Zegel 
nach, nur jährlich auf einmal ausgesprochen, wenigstens acht Wochen vor dem 1sten Ja- 
nuar zur öffentlichen Kunde gebracht und erst von diesem Tage an angewendet werden. 
§ 4. Jur richtigen Anwendung des Jolltariss dient das amtlich bekannt zu ma= 4) Waarenver= 
chende Waarenverzeichniß, welches die einzelnen Waarenartikel nach ihren im Handel und eichm. 
sonst üblichen Benennungen in alphabetischer Ordnung aufzählt und den auf jeden der- 
selben anwendbaren Tarifsatz bezeichnet. 
Wo dennoch über die richtige Anwendung des Tarifs auf die einzelnen zollpflicheigen 
Gegenstände ein Zweifel eintritt, wird letzterer im Verwaltungswege und in letzter Instanz 
von der obersten Finanzbehörde enrschieden. 
45. Zur Ennrrichtung des Zolles ist dem Staate derjenige verpflichter, welcher 5) Verpflich- 
zur Zeic, wo der Joll zu entrichten, Inhaber C(natürlicher Besitzer) des zollpflichtigen Ge= tung zur Ent- 
genstandes ist. — Dem Inhaber steht derjenige gleich, welcher den zollpflichtigen Gegen- Schtng des 
stand aus einer öffentlichen Niederlageanstalt enenimmt. — " 
Inwiefern der Inhaber, der nicht zugleich Eigenthümer ist, von letzterem oder dem 
Absender oder Empfänger des zollpflichtigen Gegenstandes die Erstattung der Abgaben 
verlangen könne, ist nach den unter ihnen bestehenden rechtlichen Verhälenissen, den 
Grundsätzen des Civilrechts gemäß, zu beurtheilen und in streitigen Fällen ausschließend 
von den Gerichten zu entscheiden. 
§46. Die zgollpflichtigen Gegenstände haften, ohne Rücksicht auf die Rechte ei— 0) Haftung 
nes Dritcen an denselben, für pünctliche und vollständige Entrichtung des darauf ru= der Waarc. 
henden Zolles und können, so lange diese nicht erfolgt ist, von der Zollbehörde zurück- 
behalten oder mit Beschlag belegt werden. 
Das an den Inhaber des zollpflichcigen Gegenstandes von einem Zollbeamren ergan- 
gene Verbot, über den fraglichen Gegenstand weiter zu verfügen, hat die volle Wirkung 
der Beschlagnahme. 
Die Verabfolgung der Waaren, auf welchen noch ein Zollanspruch haftet, kann in 
keinem Falle, auch nicht von den Gerichten, Gläubigern und Gütervertretern (Massa- 
Curatoren) bei Concursen eher verlangt werden, als bis die Abgaben davon bezahle sind. 
& 47. Für die Erhebung der Jollgefälle sindec, sowohl gegen den Staat, als gegen 7) Verjährung 
den Jollpflichtigen, eine einjährige Verjährung in der Art statt, daß nur binnen Jahres= der Abgabe. 
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