(298 )
obachtung der erforderlichen Controlevorschriften, die zollfreie Zurückbringung der unver-
kauft gebliebenen Waare verstattet werden.
Niche minder wird den fremden Handel= und Gewerbtreibenden, welche inländische
Messen und Märkte besuchen, von ihren unverkauften Waaren Erlaß des Eingangs-
zolles bei der Wiederausfuhr auf vorschrifemäßigen Nachweiß über die Identität der
ein= und zurückgeführten Waaren gewährt. « VHHIWÆ
543.Gegenstände,welchezurBerarbeitungoderzurBervollkommnungderAr- rsznzmrdlssimssr
beit mit der Bestimmung, die daraus gefertigten Waaren auszuführen, eingehen, kön= oder Vervoll-
nen im Zoll erleichtert werden. In besondern Fällen kann dieß auch geschehen, wenn kommnungmit
Gegenstände zur Verarbeitung oder zur Vervollkommnung nach dem Auslande gehen tder Dekinn-“
und im vervollkommneten Zustande zurückkommen. gangs einge-
Ausnahmen der einen, wie der andern Art bedürfen aber jedesmal der Genehmigung a
der obersten Finanzbehörde.
§ 44. Ob und welche Erleichterungen in Bezug auf den kleinen Grenzverkehr mit d) beim
dem benachbarten Auslande stactfinden können, wird, nach Maßgabe des örrlichen Be Grenzverkehr.
dürfnisses, von der obersten Finanzbehörde durch besondere Verfügungen bestimme.
III. Vollzugsvorschriften.
45. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung und Anwendung des ge-
genwärtigen Gesetzes wird die zu erlassende Zollordnung enthalten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mic dessen Wollziehung das Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
So geschehen zu Dresden, den 3cen April 1838.
Friedrich August.
Heinrich Anton von Zeschau.
1838. 42