Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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weisen, bei welchem derselbe abgeliefert wird. In besonderen Fällen kann der Ansage- 
posten, wenn er es nöthig erachter, Reisende begleiren lassen, jedoch ohne Aufenthalt. 
§ 5. Nach Ablieferung der über die tadung sprechenden Papiere an das Zollamt, nnnahen 
fordert dieses den Waarenführer zur Declaration der #adung auf, welche, mit Einschluß vrungn dazu. 
des Reise= oder Schiffsgeräthes und etwaiger Mundvorräche, so lange völlig unberührt 
bleiben muß, bis das Zollamt die Anweisung zum Ab= oder Ausladen ertheilt. 
* 6. Die Declaration muß dem darüber vorgeschriebenen Formular gemäß, enthalten: b) Form und 
à) die Jahl der Wagen und Pferde, aus welchen der Transport bestehe; Iyat der 
b) den Namen des Juhrmanns, bei Schiffen den Namen oder die Nummer des 
Schiffsgefäßes und den Namen des Schiffesführers; 
c) Namen und Wohnort der Waarenempfänger (nach den Frachtbriefen); 
d) die Jahl der Colli und deren Zeichen und Nummern im Einzelnen; - 
e) die Menge und Gattung der Waaren, fuͤr jedes Collo nach den Benennungen 
und Maßstaͤben des Tarifs; 
1) die Abfertigungsweise, welche der Waarenfuͤhrer fuͤr die ganze Ladung oder fuͤr 
einzelne Theile derselben begehrt; 
8) die Versicherung des Waarenführers, daß die Declaration richtig sei, und seine 
Unterschrift. 
Die Oeckaration muß sich auf alle Theile der Ladung, nichts davon ausgeschlossen, 
erstrecken, mithin, wenn zollpflichtige Wgaren mit zollfreien Gegenständen zusammen gela- 
den sind, auch letztere enthalren. 
9 7. Es steht dem Waarenführer frei, ob er über seine ganze kadung nur eine P0 wieel,he 
Declaration oder mehrere Theildeclarationen übergeben will. Im letztern Jalle muß er anoerr en. 
solche aber selbst besorgen, wenn auch sonst die Fertigung der Declararion durch das Zoll- 
amt nach den Bestimmungen der folgenden 96 8 und 9 zulässig wäre; auch muß er den 
einzeinen Declarationen noch eine besondere Generaldeclaration beifügen und in derselben 
die Versicherung abgeben, daß der ganze Inhale der #adung richtig declarirk sei. 
Die Declarationen müssen in deutscher Sprache abgefaßt, leserlich und — besonders 
was die Zahlen berrifft — deutlich geschrieben sein und drfen weder Abänderungen noch 
Rassuren enthalten. Derlargtionen, welche diesen Erfordernissen niche entsprechen, können 
zurückgewiesen werden. 
Jede Declaration über Ltadungen, von welchen der Eingangszoll mehr als 10 Thaler 
beträgt, muß zweifach ausgefertigt werden. Bei tadungen, von welchen der Ein- 
gangszoll nicht über 10 Thaler und niche unter 3 Thaler beträgt, ist nur eine ein- 
sache Ausfertigung der Declaration norhwendig. Bei tadungen, von welchen der Ein- 
gangszoll weniger als 3 Thaler beträgt, kann der Zollpflichtige verlangen, daß an die Sielle
	        
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