Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Ist die Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung nothwendig eine und 
dieselbe, wie es z. B. bei Syrup rc. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht die- 
ser Umgebung die Tara. 
Rettogewicht. Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zur 
unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pap- 
pen, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Nectogewichts nicht in Abzug 
gebracht, so wenig, wie Unreinigkeit und fremde Bestandrheile, welche der Waare beige- 
mischt sein möchten. 
Weiteres Ver— 5 15. Wie weit die Revision auszudehnen, und welches Verfahren für die fernere 
sen une Abfertigung in Anwendung zu bringen sei, richret sich nach der nähern Bestimmung über 
der Fälle. die eingegangenen Waaren und ist verschieden, je nachdem diese 
1) gleich an der Grenze in den freien Verkehr treten, oder 
2) bei dem Eingangsamte niedergelege werden sollen, oder 
3) nach einem andern Orte bestimme sf nd, wo sich ein Zoll- oder Steueramt mit 
Niederlage befindet, oder 
4) zur VBerzollung bei einem Joll= oder Steueramte ohne Niederlage, oder 
5) zur unmittelbaren Durchfuhr angemeldet werden. 
Obliegenheiten 7 46. Der Jollpflichtige muß die Waaren in solchem Zustande darlegen, daß die 
der Zolipiüch- Beamten die Revision, wie erforderlich ist, vornehmen können; auch muß er die dazu 
— der noͤthigen Handleistungen, nach der Anweisung der Beamten, auf eigene Gefahr und Ko— 
sten verrichten oder verrichten lassen. 
B. Weitere Behandlung, wenn die Waaren gleich an der Grenze in 
den freien Verkehr treten sollen. 
1) Ermittelung & 17. Sollen die eingegangenen Waaren gleich an der Grenze in den freien 
des Selbetrage Verkehr übergehen, so muß die Revision, da es in diesem Falle auf die Feststellung 
eison. des Zollbetrags von den angemeldeten Waaren ankömmrt, eine specielle sein. 
Wünscht der Waarenführer, daß die adung oder ein Theil derselben von der spe- 
ciellen Revision befreit bleibe, so kann hierin gegen Entrichtung des höchsten Zollsatzes im 
Tarif gewillfahrt werden, insofern nicht besonderer Verdacht vorhanden ist, daß dadurch 
die Uebertretung anderer andesgesetze beabsichtiget werde, z. B. die Einbringung falscher 
Münzen u. s. w., in welchem Falle die Revision und, nach dem Befunde, die Beschlag- 
nahme der betroffenen Gegenstände eintreten muß. 
2) Ermittelung 
des Rettoge- § 18. E bleibt der Wahl des Jollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, 
wichts. deren Berzollung nach dem Nektogewichte geschieht, die rarifmäßige Tara gelten, oder das 
Nettogewicht entweder durch Verwiegung der Waare ohne die Tara, oder der letzteren 
allein, ermicteln lassen will.
	        
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