Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Bei Flüssigkeiren und andern Gegenständen, deren Nerkogewiche nicht ohne Unbequem- 
lichkeic ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transporc und für die Aufbe- 
wahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarif berechner, und der Zollpflichtige hat 
kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. 
In JFällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsare der Waaren 
und eine erhebliche Entfernung von den in dem Tarif angenommenen Tarasätzen bemerkbar 
wird, ist auch die Zollbehörde befuge, die Nertoverwiegung einrreten zu lassen. 
19. Nach beendigter Revision erfolgt die Enkrichtung des Eingangszolles. 3) Cutrichtung 
" , , »desEingangs- 
DerWaarenfuhrererhaltdaruberemethtungundzwar,wenndteDeclaratconzollcs. 
zweifach ausgefertigt worden ist, auf dem einen Exemplare derselben. 
Hat der Waarenführer über Waaren für verschiedene Empfaͤnger nur eine Declara— 
tion übergeben, so kann er verlangen, daß das Zollamt, neben Ertheilung der allgemei- 
nen Quittung auf dem Duplicate der Declaration, auf jedem Frachtbriefe den summari- 
schen Betrag des entrichteten Eingangszolles von den darin verzeichneten Waaren anmerke. 
*.20. In dem gquittirten Exemplare der Declaration oder in der besonders ausge- 4) Schluß der 
ferrigten Quittung wird dem Waarenführer vorgeschrieben, innerhalb welcher Frist und Abfertigung. 
auf welcher Straße er seine tadung durch den Grenzbezirk zu führen und ob und bei 
welcher Controlestelle er solche anzumelden habe. Sollen die Waaren im Grenzbezirk 
bleiben, so wird demgemäß das Erforderliche bemerkt. 
§21. Hiermit ist die Abfertigung geschlossen, und der Waarenführer erhäle sämme- 
liche Frachtbriefe und sonstige, in Bezug auf seine Ltadung von ihm übergebene Papiere 
(§ 2), nachdem jedes einzelne Stück derselben mit dem ZJollstempel versehen worden, zu- 
rück, um sich damit gegen die Waarenempfänger über die ordnungsmäßige Declararion 
der Waaren ausweisen zu können. 
§ 22. Ist die fernere Anmeldung bei einer Conrrolestelle an der Binnenlinie vor- 5 Ammecdung 
geschrieben, so müssen derselben die Quittungen oder die Duplicate der Declarationen über- trolestelle an der 
geben werden. Binnenlinie. 
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Die tadung wird mit diesen sie begleitenden Papieren äußerlich verglichen, welche, kwe 
wenn sich dabei nichts zu erinnern sinder, der Waarenführer, mit der Bescheinigung 
über die geschehene Anmeldung versehen, zurück erhält. Die Controlestelle ist indessen 
auch zur näheren und, bei erheblichen Gründen, selbst zur speciellen Revision befuge. 
* 23. Waarentransporte auf großen Strömen in Gefäßen, die eine Tragfähigkeie b) beim Was- 
von 5 tasten (die tast zu 4000 Pfd.) und darüber haben, sind nur zur einmaligen An- sertransport. 
meldung im Grenzzollamte und nicht zu einer zweiten bei einer Controlestelle an der Bin— 
nenlinie verpflichtet. Dagegen unterliegen Transporte in kleineren Gefaͤßen, wie bei dem 
1838. 43
	        
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