Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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innerhalb welcher Frist und uͤber welches Zollamt der Wiederausgang derselben ohne wei- 
tere Zollentrichtung erfolgen dürfe. 
uf uren 434. Auf kurzen durch das tand führenden Straßen können bei der Abfertigung 
strecken. Erleichrerungen einrreten, welche dann besonders bekannt gemacht werden sollen. 
e) auf Fluͤssen, 9 32. Beim Transic auf Flüssen, für welche in Folge bestehender Staaksverträge 
zund e e ur- besondere Sicherungsmaßregeln zum Schutze der Jolleinrichtungen durch Manifestirung, 
verträge An: Verschluß der dazu gehörig vorgerichteten Schiffe oder durch Schiffsbegleitung u. s. w, 
wendung vereinbart sind, treten diese, soweit sie Platz greifen, an die Stelle des gewöhnlichen 
finden. Abfertigungsverfahrens, und es ergehen hieruͤber besondere Bekanntmachungen. 
II. Beim Waarenausgange. 
A. Waaren, die einem Ausgangszokle unterworfen sind. 
§ 33. Werden Waaren ausgeführt, welche mit einem Ausgangsgolle belege sind, 
so muß der Zoll entweder bei dem Grenzzollamte, über welches der Ausgang stattfinder, 
oder vorher bei einem hierzu befugeen Amte im Innern enrrichtet werden. 
& 34. Bei der Declararion der ausgehenden Wagaren sind die Vorschriften der N 5 
bis 10 und bei der Revision die Vorschrifken der 9§9 12 bis 18 zu beobachten, letztere 
jedoch mit der Maßgabe, daß die Prüfung darauf gerichtet wird, daß nicht mehr und 
keine mit einem höhern Zolle belegte Waare, aks declarirt worden, ausgehen. 
* 35. Uleber die Jollenrrichtung wird auf dem Duplicate der Declaration quitire. 
Ist der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet, so wird in der Qutr- 
tung zugleich bemerkt, auf wie lange solche gültig ist, und welche Straße nach- der An- 
gabe des Waarenführers befahren werden muß. 
Der Ausgang darf nur über ein Grenzzollamt statefinden, bei welchem die Quitrung 
vorgezeigt werden muß. 
Die Ladung wird mie der Quittung verglichen und wenn sich dabei nichrs zu erinnern 
finder, letztere mit darauf gesetzter Bemerkung, daß der Ausgang erfolgt sei, dem Waa- 
renführer zurückgegeben. 
Wählt der Waarenführer die Entrichtung des Ausgangszolles bei dem Grenzzollamee, 
so ist er, insofern die Versendung nicht aus einem Orte des Grenzbezirks selbst erfolge, 
jedesmal zur Anmeldung und Scellung der Waare bei einer Controlestelle an der Binnen- 
linie oder zunächst derselben verpflichter. 
Er leistet daselbst Sicherheit für die Entrichtung des Jolles bei dem Grenzzollamte 
und erhälc einen tegitimarionsschein (§ 83) über die Waaren, um sich im Grenzbezirk aus- 
weisen zu können. Die erfolgre Abgabenentrichtung wird von dem Grenzzollamte auf dem
	        
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