Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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C. Begleitscheine No. II. 
50. Der Begleitschein No. II soll die Menge und Gattung der Waaren nach 1) wesentlicher 
den Ergebnissen der speciellen Revision, die Zahl der Colli, Fässer u. s. w. und deren siat der— 
Bezeichnung, den Namen und Wohnort des Waarenempfaͤngers, den Betrag des ge— 
stundeten Eingangszolles, wo derselbe zu entrichten, welche Sicherheit geleistet, was wegen 
Vorlegung des Begleitscheines und Stellung der Waaren zu erfuͤllen ist, sowie den Zeit- 
raum enthalten, für welchen er gültig sein soll oder innerhalb dessen der Beweis der er- 
folgren Vollentrichtung geführt werden muß. 
Die Scellung der Waaren im Bestimmungsorte ist nur soweic erforderlich, als sol- 
ches im Bezug auf die Waarencontrole im Binnenlande (9# 92 u. ff.) vorgeschrieben ist. 
Wegen Bestimmung der Güleigkeitsfrist gelten die Vorschriften des § 41. 
54. Begleitscheine No. II werden nur dann ertheile, wenn der Eingangszoll von 2) Beschrän- 
den Waaren, auf welche ein Begleitschein begehrt wird, 10 Thaler oder mehr beträgt king hesderen 
* 52. Jeder, auf dessen Verlangen ein Begleitschein ausgestelle wird, übernimmt 3) Verpflich= 
aus letzterem die Verpflichtung, für den Eingangszoll zu haften und denselben in dem be= tung aus dem 
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stimmten Zeitraume bei der dazu bezeichneten Erhebungsstelle zu entrichten, auch dasjenige 
zu erfüllen, was wegen Stellung der Waaren und Abgabe des Begleitscheines in letzterem 
vorgeschrieben wird. 
" 53. Diese Verpflichtung erlischt, sobald dem Waarenführer durch das zur Em= 4) Nachweis, 
pfangnahme des Eingangszolles bestimmte Amt bescheiniger wird, daß er jenen Obliegen= daß dieselbe 
beiten völlig genugt habe, worauf sodann die böschung der geleisteten Sicherheit oder Bürg- erld st wort 
schaft erfolgk. 
D. Dorbehalt eines speciellen Regulativs über die Begleitschein- 
ausfertigung. 
&ä54. Ueber das bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleikscheine zu be- 
obachtende Verfahren wird ein besonderes Regulativ erlassen und, soweit bei dessen In- 
balt das Publicum betheiligt ist, auszugsweise bekannt gemacht. 
III. Von dem Waarenverschlusse. 
55. Der Waarenverschluß soll das Mittel sein, sich zu versichern, daß die 1) Zweck des- 
Waare, bis zur Loͤsung des Verschlusses durch ein dazu befugtes Amt, nach Menge— selben. 
Gattung und Beschaffenheit unveraͤndert erhalten bleibe. 
56. Er bestehe in der Regel in ausgeprägten Bleien (Plomben), begreift aber 2) Worinerbe= 
auch die Anwendung jedes andern passenden Verschlußmittels, z. B. die Verssegelung wi ht, auch 
ann und wie 
u. s. w., in sich. er anzulegen ist. 
1838. 44
	        
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