Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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für den Ver- 5) Wein und 
sender. 6) Branntwein aller Art 
versendet, muß solche, wenn die Menge der genannten Stuhlwaaren und Zeuche, sowie 
des Zuckers, einen halben Centner Nettogewicht und die der andern Waaren einen Cent— 
ner Nertogewicht übersteigt, mit einem Frachtbriefe versehen. 
Derselbe muß enthalten: 
a) die Vor= und Zunamen des Waarenfährers und des Waarenempfängers; 
P) die Menge der Waaren (von den unter 1 — 4 genannten nach Centnern und Pfun- 
den, von Wein und Branntweinen nach Orhoften und Eimern) in Buchstaben; 
) die Gattung der Waaren; 
d) die Anzahl der Colli und deren Jeichen und Nummern;: 
e)den Bestimmungsort und den Ablieferungskermin, den letzteren mit Buchfstaben, und 
f) den Vor= und Junamen dee Versenders, den Versendungsort, den Tag und das 
Jahr der Absendung. 
Der Frachebrief muß vor dem Abgange der Waare der Zoll= oder Controlestelle des 
Absendungsortes oder derjenigen, an welche der Ort in dieser Beziehung gewiesen ist, zum 
Visiren und Abstempeln vorgelege, auch die Waare auf Verlangen zur Reviston gestellt 
werden. « 
Von der Vorlage an die Zoll- oder Controlestelle sind die Frachtbriefe ausgenommen, 
welche von dem Inhaber einer Fabrik, Brennerei oder Siederei uͤber Gegenstaͤnde seines 
Gewerbes, oder von einem Weinbergsbesitzer uͤber eigenes Erzeugniß an Wein, ausgestellt 
werden; jedoch muß diese Eigenschaft des Ausstellers in dem Frachtbriefe neben der Un- 
terschrift angegeben und von der Ortsbehörde (den Ortsgerichtspersonen) oder einer Joll- 
oder Controlestelle beglaubigt sein. 
b) Vorschriften 6 94. Der Empfänger solcher Waaren ist verpflichtet, den Frachtbrief gleich nach 
nur den, mne-. der Ankunft der Waaren der berreffenden Zoll= oder Controlestelle vorzulegen, welche den- 
selben, wo nöthig, nach vorgängiger Revision der Waaren, abgestempele zurück giebt. 
Eine Ausnahme hiervon machen Fabrikanten von baumwollenen Waaren, welche Ge- 
webe zur weiteren Veredelung, ingleichen Privaipersonen, welche Wein zum eigenen Ge- 
brauche, nicht über einen Orhoft (drei Eimer Sächsisch), und diejenigen, welche Brannewein 
aus Brennereien des eigenen Landes erhalten; jedoch muüssen sie die Frachtbriefe ein Jahr 
lang aufbewahren und auf Erfordern vorlegen. 
0) Besondere § 95. Sollen Gegenstände, welche nach 9 93 mit einem Frachrbriefe versehen sein 
sresummngen müssen, auf Jahrmärkte gebracht werden, so mutz der Versender der betroffenen Zoll= oder 
verkehr. Conrolestelle ein Verzeichniß übergeben, worin die Zahl und das Gewicht der zu versenden- 
den Bällen oder Kisten 2c., die Gattung der darin befindlichen Waaren, der Marktort, 
wohin der Tranusporr geht, und die Frist, binnen welcher der unverkaufte Tbeil der Wag- 
ren zurückkehren soll, angegeben ist.
	        
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