Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Dieses Verzeichnig dient, nachdem es visirt und abgestempele worden, für den We 
zu Markte und von dort zurück, als Transportbescheinigung. 
Erfolgt jedoch am Marktorte eine Zuladung solcher Waaren, so muß darüber em be- 
sonderes Berzeichniß gefertigt und von der Controlestelle im Marktorte visirt und abgestem- 
pelt werden. 1 
& 96. Sowohl die amrlichen Bezettelungen aus dem Grenzbezirk, als die für den s8 Alhemeeiue 
Transport im Binnenlande ausgestellten Frachtbriefe müssen mit der ladung vollständig ür den Tianse 
übereinstimmen und es werden solche, wo diese Uebereinstimmung mangelt, als gar nicht port der im 
vorhanden angesehen. Es kann daher der Frachtbrief oder die amtliche Bezekkelung über Sitmentande 
eine geringere Menge eben so wenig als Bescheinigung für eine gröpere Ladung gelten, als gen r 
es zulässig ist, mic einer, auf eine größere Menge lautenden Bezertelung einen Theil dieser 
größeren Ladung zu bescheinigen. 
& 97. Waarenföhrer, welche für verschiedene Empfänger geladen haben, sollen in 
der Regel für jeden einzelnen Waarenempfänger einen besonderen Frachtbrief bei sich füh- 
ren. Mindestens aber muß ein für verschiedene Orte bestimmter Transport mit einer be- 
sonderen amtlichen Bezertelung oder einem Frachrbriefe für jeden Ort versehen sein. 
Erhäle die tadung während des Traneports eine andere Bestimmung, so sind die 
Transportzertel der nächsten Joll= oder Conrrolestelle zur Bemerkung, des neuen Bestimmungs- 
ortes vorzulegen. 
Waarenführer, welche auf dem Wege zu dem, in den Transportzekteln angegebenen 
Bestimmungsorte einen Theil der dazu gehörigen Ladung absetzen, müssen sich vom Em- 
pfänger der abgesetzten Waaren ein schriftliches Empfangsbekentnniß geben lassen, aus 
welchem die Gattung und Menge der abgesetzten Waaren, der Tag und der Ort, an wel- 
chem die Ablieferung geschehen, und der Name des Waarenempfängers ersichtlich ist. Die 
Bescheinigung muß mir den Transportzetteln über die Ladung, von welcher ein Theil ab- 
gesetzt worden, bei der Oienststelle des Ortes, wo die Abladung geschieht oder, wenn eine 
solche am Orte der Abladung nicht vorhanden ist, bei der nächsten Dienststelle guf dem 
Wege zum Bestimmungsorte der übrigen tadung zum Visiren vorgelegt werden. 
4) Vorschriften 
§ 98. In Bezug auf den Waarenübergang aus und nach solchen tändern, welche 7#6 * 
sich mit dem Staate zu einem emeinschaftlichen Zolls vereiniget hab des kür den Was- 
sich mic der 5 ) haftlichen Zollsysteme vereiniger haben (§ 10 des renübergang 
ollgesetzes), ergehen in Gemäßheit der dießfälligen Berträge die näheren Bestimmungen, aus einem Ver- 
nach denen sich die Waarenführer genau zu achten haben. einsstaate in 
. den andern. 
III. Allgemeine Controlevorschriften. 
6* 90. Hausvifitätion und Revisionen der Waarenlager dürfen, soweit sie erforderlich 1) Oausosste= 
sind, nur nach den in den 99 37 und 38 des Zollgesetzes hierüber enthaltenen Vorschrif. vistonen de- 
ten st utfinden. Waarenlager. 
§ 100. Im Falle körperliche BVisstationen für nöthig erachter werden, ist nach den enenerünh " 
im §9 39 des Zollgesetzes hierüber gegebenen Bestimmungen zu verfahren. "
	        
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