Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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des gleichkommende, oder, dafern jede Schätzung unmöglich wäre, eine Summe von 
fünf und zwanzig bis mit eintausend Thalern zu erlegen. 
Vorstehende Bestimmung leidee auch Anwendung auf den Fall, wenn der Staat 
wegen seines, gegen den dritten Besitzer des fraglichen Gegenstandes geltend gemachten 
Vindicationsanspruches (§& 41) durch die Schuld des Defraudancen, Eigenthümers oder 
Befrachters gar nicht oder nur unvollstaͤndig befriediget worden waͤre. 
§ 43. Können zuerkannte Gefängnißstrafen an den Schuldigen aus irgend einem c) Verwand- 
Grunde nicht vollstreckt werden, so sind dieselben mit Anwendung des in 9 37 festgestell- sünn eernfor- 
ten Maßstabes in Geldstrafen zu verwandeln. in Geldbußen. 
§ 44. Derijenige, welcher sich einer Defraudation schuldig gemacht hac, ist untker 2) wegen 
allen Umständen zum Ersatz der binterzogenen Gefälle verbunden. Nicht minder fälle die aereecen 
Abstattung der durch Untersuchung irgend eines Zollvergehens erwachsenen Kosten stets dem Hroceßkosten. 
verurtheilten, oder nur in Ermangelung mehreren Verdachtes oder gegen teistung eines 
Eides losgesprochenen Angeschuldigten zur tast. Das Straferkenneniß hat sich gleichzeitig 
über vorgenannte Verbindlichkeiren auszusprechen. 
§ 45. Die zollbaren oder verbotenen Gegenstände, mit welchen ein Zollvergehen 3) wegen 
veruͤbt worden, haften, insoweit solche nicht der Confiscation unterliegen und mit Ausschluß Haftung 
des in § 40 erwähnten Falles, für Ersatzgelder, Serafen und Proceßkosten. Diese Haf- der Gegenttu- 
tung erstreckt sich auch auf die sonst noch dem Angeschuldigten zugehörenden Gegenstände, chen ein Fol-= 
welche sich bei dem Waarentransport befinden. vergehen ver- 
übt worden. 
IX. Subsidiarische Verhaftung dritter Personen. 
46. a) Handel= und Gewerbtreibende haften für ihre Diener, tehrlinge, Markt- 
helfer, Gewerbsgehülfen, Ehegatten, Kinder, Gesinde und die sonst in 
ihrem Dienst oder Tagelohn stehenden, ingleichen sich für gewöhnlich bei 
der Familie aufhaltenden Personen, 
b) andere, nicht zur handel= und gewerbtreibenden Classe gehörenden Perso- 
nen hingegen nur fuͤr ihre Ehegatten und Kinder 
ruͤcksi ichtlich der Geldbußen, Zollgefaͤlle und Proceßkosten, in welche die solchergestalt zu 
vertretenden Personen wegen Nichtbefolgung derjenigen zollgesetzlichen oder sonstigen Ver- 
waltungsvorschriften verurtheilt worden sind, die sie bei Ausfuͤhrung der ihnen von den 
subsidiarisch Verhafteten übertragenen oder ein für allemal überlassenen Gewerbs= und an- 
deren Verrichrungen zu beobachten harten. 
& 47. Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, entweder die zuerkannten Geldbußen 
im Verwandlungswege (99 37 und 38) durch Gefängniß an dem Angeschuldigten voll- 
strecken oder solche von dem subsidiarisch Verhafteten einbringen zu lassen, ohne daß erste- 
1838. 48
	        
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