Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

1) Begriff der- 
selben. 
2) Arten der- 
selben: 
a) Defrauda- 
interzie- 
tion, H 
hung, 
b) Ordnungs- 
widrigkeit, 
Conrravention. 
3) Handlun- 
gen, durch wel- 
che eine De- 
fraudation voll- 
bracht wird. 
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gen über indirecte Staaksahgaben betreffenden Gesetzes gleichzeitig die in letzterem enthalte- 
nen, die inneren indirecten Steuern angehenden Strafbestimmungen außer Kraft gesetzt. 
Wir verordnen daher, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, daß vom 1sten Juni 
1838 an folgende Strafbestimmungen in gedachter Beziehung in Wirksamkeit ereten sollen. 
I. Von Steuervergehen überhaupt. 
*& 1. Wer die, wegen der Branntwein-, Bier-, Wein-, Tabak-, Schlacht= und Stem- 
pelsteuer, ingleichen der Chaussee= und Brückenabgaben ergangenen oder künftig ergehenden 
Gesetze und Verordnungen, auch sonst öffentlich bekannt gemachten Verwaltungsvorschrif- 
ten übertritt oder unbefolgt läßt, macht sich eines Sreuervergehens schuldig und hat 
die in vorliegendem Gesetz dafür bestimmten Strafen zu erleiden. 
§ 2. Ist mit einer verbotenen Handlung dieser Art eine Verkürzung vorgenannter 
Staatsabgaben verknüpft, so wird dadurch das Vergehen einer Defraudation oder 
Abgaben-(Gefälle-, Steuer-) Hinrerziehung verschuldee. 
Werden dagegen die in den § 1 genannten Gesetzen, Verordnungen und Verfügun- 
gen der Steuerverwaltung enthalcenen Concrole= und Verhaltungsvorschriften verletze oder 
unbeachter gelassen, so liegt das Vergehen einer Ordnungswidrigkeit oder Contra- 
vention vor. 
* 3. Eine Defraudation wird vollbracht, 
a) bei der Branntwein= und Biersteuer: durch völlig unrerlassene oder zu spär 
oder zum Nachtheil der Steuercasse unrichtig bewirkte Anmeldung entweder des ganzen Ge- 
werbebetriebes oder einer einzelnen Gewerbshandlung, von deren Ausübung die Entrichtung ge- 
nannter Steuern und deren Betrag gesetzlich abhängt, ingleichen durch Verletzung der bei Fira- 
tionsbewilligungen festgesetzten Bedingungen, insofern sich hierbei eine Steuerverkürzung 
herausstellt; 
b) bei der Weinsteuer: durch völlig unterlassene oder zu spär oder dergestalt un- 
richtig bewirkte Anmeldung der gewonnenen Mostmenge, daß der Unterschied mehr als 
zehn vom Hundert zum Nachtheil der Seeuercasse beträgt; 
I) bei der Tabakssteuer: durch gänzliche Verschweigung einer mit Tabak bepflanzten, 
fünf Quadratruchen und mehr betragenden Bodenfläche, sowie durch zu spär oder über 
fünf vom Hundert zu gering bewirkten Anmeldung des Flächeninhalts einer steuerpflich- 
tigen Tabakspflanzung; 
00) bei der Schlachesteuer: durch unterlassene, oder zu spär oder so wahrheieswidrig 
bewirkte Anmeldung der Schlachtstücke, daß entweder eine geringere Abgabe oder völlige 
Steuerbefreiung dadurch erschlichen werden sollte oder worden ist 
e) bei der Stempelsteuer: durch unterbliebene, oder zu spät, oder zum Nachrheil 
der Steuercasse unrichtig bewirkee Verwendung des vorgeschriebenen Stempelpapiers zu 
steuerpflichtigen Schriften oder Verhandlungen, ingleichen durch den Besitz und Gebrauch
	        
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