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und Kosten, keineswegs aber wegen der von ihnen, nach § 14 verwirkten Ordnungestrafe
für mangelhafte Aufsichtsführung, oder für Unterlassung der ihnen amtehalber obliegenden
Verpflichtung zur Rüge des Vergehens, an den eigentlichen Ueberererer offen.
& 62. Solidarische Verbindlichkeit zur Entrichtung einer Abgabe, welche hinrerzogen #) foltdarischern
worden, bewirke auch solidarische Berhaftung wegen des Ersatzes, der Strafe und Proceß-
kosten, mie Vorbehalt jedoch des Regresses an denjenigen Micinteressenten, welchem die
interziehung zur ast fälle.
63. Unter gleichen Verhältnissen als der Angeschuldigte oder der subsidiarisch oder 4) der Erbe#
unmittelbar Verhafrete in Bezahlung der Ersatzgelder, Schäden und Proceßkosten verurtheil eines Tleber
worden sein würden, sind auch deren Erben, soweit der Nachlaß reicht, solche zu bezahlen hafteten.
verbunden. ·
Dagegen sind die Erben Vermoͤgensstrafen aus dem Nachlasse zu bezahlen nur dann
schuldig, wenn der Erblasser noch bei seinen Lebzeiten in solche verurtheilt worden war.
Es können aber die Erben dieselben Rechtsmictel einwenden, welche dem Erblasser gesetzlich
noch zugestanden haben würden.
IX. Vorgebliche Unkenneniß der Abgabengesetze und Seraf-
bestimmungen.
64. Vorgebliche Unbekanntschaft mie dem Inhale der § 1 bezeichneten Gesetze,
Verordnungen und sonstigen Vorschriften, ingleichen des vorliegenden Gesfetzes schütze nicht
gegen die in letzterem ausgesprochenen Strafen und Bestimmungen.
X. Verjährung der Sreuervergehen.
6 65. Die wegen verübter Hinterziehung verwirkten Serafen verjähren nach Ablauf
dreier Jahre, die wegen verschuldeter Ordnungswidrigkeicen verwirkeen Serafen binge-
gen nach Ablauf eines Jahres. Siehe 9 66.
Es soll daher auch, wenn eine Steuerdefraudakion nach Ablauf dreier Jahre wie-
derholt worden ist, auf die Strafe des Rückfalles nicht erkannt werden. Vergl. 9 66
unter C.
66. Die in der vorhergebenden Paragraphe angegebenen Feitfristen beginnen
a) vom Augenblicke der begangenen Thar,
b) bei forkdauernden Vergehen vom Aufhören derselben;
ste finden ferner, nach Verschiedenheic der Fälle, auch
I) bei schon anhängiger Unrersuchung state und laufen sodann von der letzeen daranf
sich beziehenden amtlichen Handlung an.