Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Die innerhalb der Receßherrschaften der Fürsten und Grafen Herren von Schönburg, 
Glaucha, Waldenburg, (Lichtenstein, Harkenstein und Stein von Seiten der Städte oder 
Wasallen des Hauses Schönburg etwa abzurrekende Gerichtsbarkeit, fällt in Gemäßheic des 
Erläuterungsrecesses vom gten October 1835, Abschnice I, § 15 dem Haus Schönburg 
zu, und es sind daher die hierauf gerichteren Anträge zunächst bei der Gesammtcanzlei der 
Fürsten und Grafen Herren von Schönburg anzubringen. 
Uebrigens haben Se. Königl. Majestät nach dem Antrag der Stände genehmiger, 
daß die Bestimmungen 99 6 — 23 auch auf diejenigen Gursherren Anwendung finden 
sollen, welche seit dem 1sten August 1833 ihre Gerichte an den Sctaat bereics abgerreten 
haben. Sie haben daher, insoweit sie davon Gebrauch machen wollen und ihnen diese 
Zechte nicht zum Theil in den abgeschlossenen Recessen bereits zugesicherr sind, dieß bei dem 
Königlichen Gericht, welchem die betreffende Gerichtsbarkeit zugewiesen worden, bis zum 
1sten October dieses Jahres anzumelden, das letztere aber hierüber an das Justizministerium 
Bericht zu erstatten. 
Dresden, den 26sten April 1838. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
□ 
1. Die Gerichtsbarkeit kann nur ihrem ganzen Umfange nach angenommen wer- 
den. Abtretungen von blos einzelnen Zweigen derselben, z. B. der Obergerichrsbarkeit mit 
Vorbehalt der Erbgerichtsbarkeit, sind nicht zulässig. 
§ 2. Mit der abgetretenen Gerichtsbarkeit gehen ebenso alle obrigkeitliche Befug- 
nisse auf den Staat über, insofern nicht nachstehend besondere Ausnahmen festgestellt sind, 
wie alle gesetzlichen Verbindlichkeiten des Gerichtsinhabers in Bezug auf die Ausübung 
derselben und die Vertretung des Gerichrspersonals vom Tage der Uebergabe an. 
§ 3. Ikst für die Gerichtsbarkeit ein gewisser Canon oder Pachtzins zu enrrichten 
gewesen, so erlischt dieser mit dem Wegfall des Befugnisses; sowie dann auch von die- 
sem Zeitpuncte an der jährliche Canon für die Schrifrsässigkeit sich erlediger. 
§ 4. Von den Gerichtsnutzungen geben mit der Jurisdiction auf den Seagt über: 
die Sporteln, 
Hausmann. 
51“
	        
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