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Serafgelder,
das Recht auf erb= und herrnloses, auch confiscirtes Guc.
Andere, auf Privatrechtstiteln beruhende Nutzungen, wie Siegelgebühren, Theilschil-
ling, Gunstgeld, verbleiben den zeitherigen Gerichtsherren.
5. ODas Aufhören der Gerichtsbarkeit und der gerichtsobrigkeitlichen Gewalt har
keinen Einfluß auf solche teistungen, welche nicht unmitcelbar als Ausfluß der Gerichts-
barkeit zu becrachten sind. Es ändert sich mithin dadurch niches in den Gurslehn= und
erbherrlichen Nutzungen der zeitherigen Guts= und Gerichtsherren, als z. V. Frohnen,
Diensten, Geld= und Naturalzinsen, Ablösungsrenten, tehngeldern, Schutz-, Hausgenossen-
und Handwerksgeldern, Stuhl= und Blasenzinsen, Spund= und Zapfengeldern, Beirrä-
gen von Innungen, Zwangzgerechtsamen und dergleichen.
Niche minder bleiben die nach Gesetzen, Verfassung oder besondern Privatrechtsticeln
den Gursherrschaften und Obrigkeiten, als solchen, etwa zustehenden nutzbaren Gerechtig-
keiten, als: Bergwerk, Jagd und Fischerei, ungeschmälert.
6. Deg zeitherigen Gerichksherren soll von den Gerichtsbehörden auf Anrufen
in Einbringung derartiger liquider Forderungen gegen säumige und renitente Pflichtige,
in gleicher Maße, wie bei Exaction der Rentamtsgefälle geschieht, schleunige Rechrshülfe
geleistet werden.
Sie haben für die executivische Eintreibung liquider Leistungen und Gefaͤlle keine Ko-
sten zu bezahlen, noch fuͤr den Gegner zu verlegen.
Diese Kostenfreiheit bezieht sich jedoch nicht auf entstehende Rechtsstreitigkeiten uͤber
illiquide und bestrittene Anspruͤche.
§# 7,. Der die Jurisdiccion ausübende Richter soll die Kauf-, Tausch-, Erb= und
sonstige Verträge, wodurch lehn= oder zinspflichrige Grundstucke veräußert werden, niche
eher bestätigen, als bis von dem tehns= und Zinsherrn, in den Städten von dem Ver-
walker der Kämmerei, ein, wiewohl unentgeldlich auszustellendes, Avtestat, daß die tehn-
und Zinsstücken für die Vergangenheir richtig abgetragen, nachgewiesen wird, auch die
Lehnsreichungen oder Zuschreibungen anders nicht, als gegen einen gleichmäßigen Nachweis
der erfolgten Bezahlung oder gegen baare Erlegung der etwa zu bezahlenden tehngelder
bewirken.
§8. Ourch die Aberetung der Gerichtsbarkeit und gerichtsobrigkeictlicher Befugnisse
werden die politischen Vorrechte der Rircergürer und Gutsherren nicht betroffen. Daher
bleiben insbesondere die Gutsherren, soweit die in den nachfolgenden 99 bezeichneten obrig-
wusssen Befugnisse ihnen belassen sind, noch ferner Obrigkeit ihrer zeitherigen Gerichtsbe-
ohlenen
§ 9. Sie behalten sonach auch die active und passive Wahlfähigkeic (Seimmrecht