Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Serafgelder, 
das Recht auf erb= und herrnloses, auch confiscirtes Guc. 
Andere, auf Privatrechtstiteln beruhende Nutzungen, wie Siegelgebühren, Theilschil- 
ling, Gunstgeld, verbleiben den zeitherigen Gerichtsherren. 
5. ODas Aufhören der Gerichtsbarkeit und der gerichtsobrigkeitlichen Gewalt har 
keinen Einfluß auf solche teistungen, welche nicht unmitcelbar als Ausfluß der Gerichts- 
barkeit zu becrachten sind. Es ändert sich mithin dadurch niches in den Gurslehn= und 
erbherrlichen Nutzungen der zeitherigen Guts= und Gerichtsherren, als z. V. Frohnen, 
Diensten, Geld= und Naturalzinsen, Ablösungsrenten, tehngeldern, Schutz-, Hausgenossen- 
und Handwerksgeldern, Stuhl= und Blasenzinsen, Spund= und Zapfengeldern, Beirrä- 
gen von Innungen, Zwangzgerechtsamen und dergleichen. 
Niche minder bleiben die nach Gesetzen, Verfassung oder besondern Privatrechtsticeln 
den Gursherrschaften und Obrigkeiten, als solchen, etwa zustehenden nutzbaren Gerechtig- 
keiten, als: Bergwerk, Jagd und Fischerei, ungeschmälert. 
6. Deg zeitherigen Gerichksherren soll von den Gerichtsbehörden auf Anrufen 
in Einbringung derartiger liquider Forderungen gegen säumige und renitente Pflichtige, 
in gleicher Maße, wie bei Exaction der Rentamtsgefälle geschieht, schleunige Rechrshülfe 
geleistet werden. 
Sie haben für die executivische Eintreibung liquider Leistungen und Gefaͤlle keine Ko- 
sten zu bezahlen, noch fuͤr den Gegner zu verlegen. 
Diese Kostenfreiheit bezieht sich jedoch nicht auf entstehende Rechtsstreitigkeiten uͤber 
illiquide und bestrittene Anspruͤche. 
§# 7,. Der die Jurisdiccion ausübende Richter soll die Kauf-, Tausch-, Erb= und 
sonstige Verträge, wodurch lehn= oder zinspflichrige Grundstucke veräußert werden, niche 
eher bestätigen, als bis von dem tehns= und Zinsherrn, in den Städten von dem Ver- 
walker der Kämmerei, ein, wiewohl unentgeldlich auszustellendes, Avtestat, daß die tehn- 
und Zinsstücken für die Vergangenheir richtig abgetragen, nachgewiesen wird, auch die 
Lehnsreichungen oder Zuschreibungen anders nicht, als gegen einen gleichmäßigen Nachweis 
der erfolgten Bezahlung oder gegen baare Erlegung der etwa zu bezahlenden tehngelder 
bewirken. 
§8. Ourch die Aberetung der Gerichtsbarkeit und gerichtsobrigkeictlicher Befugnisse 
werden die politischen Vorrechte der Rircergürer und Gutsherren nicht betroffen. Daher 
bleiben insbesondere die Gutsherren, soweit die in den nachfolgenden 99 bezeichneten obrig- 
wusssen Befugnisse ihnen belassen sind, noch ferner Obrigkeit ihrer zeitherigen Gerichtsbe- 
ohlenen 
§ 9. Sie behalten sonach auch die active und passive Wahlfähigkeic (Seimmrecht
	        
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