Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Z.Ueber den Erfolg der Expedition ist von den Abgeordneten gemeinschaftlich bei 
dem Gericht eine schriftliche Anzeige einzureichen, oder muͤndlich zum Protocolle zu referiren. 
4.) Insofern bei der Auspfändung die Anwesenheit eines richterlichen Beamten oder 
verpflichteten Protocollanten raͤthlich erscheint, was jedesmal nach Beschaffenheit der Sache 
und der vorliegenden Umstaͤnde zu ermessen ist, kann der Gerichtsdirigent sich der Leitung 
der Expedition selbst unrerziehen oder die hiernach nöthige Anordnung treffen; in allen 
Fällen aber muß das Gericht mit Sorgfalt darauf Bedacht nehmen, daß durch das Ver- 
fabren den Parrheien kein unverhältnißmäßiger Kostenaufwand entstehe. 
Dresden, den 1 4ten Juni 1838. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann. 
  
—59.) Verordnung, 
die Prufung und Verpflichtung der Feldmesser betreffend; 
vom 1 sten Juni 1838. 
U bei dem in neuerer Zeit immer häufiger vorkommenden Bedürfnisse geodärischer 
Ermietelungen, die Prüfung und Verpflichtung der dazu zu gebrauchenden Feldmesser 
in jedem einzelnen Fall unnöthig zu machen, wird hiermie Folgendes verordner und be- 
kannt gemache: 
4) Es soll denjenigen Personen, welche sich zur practischen Uebung der Feldmeßkunst 
befähigt haben und dem Betriebe derselben in gerichtlichen und außergerichtlichen Fällen, 
besonders aber auch bei den, nach den Gesetzen über Ablösungen und Gemeinheitscheilun- 
gen und über Zusammenlegung der Grundstücke vom 1 77en März 1832 und vom 
14t##en Juni 1834 zu behandelnden, Geschäften sich widmen wollen, von nun an Gele- 
zenheit gegeben werden, ihre Befähigung dazu durch die Prüfung vor einer öffenrlichen 
Behörde zu bewähren, ein Zeugniß darüber zu erlangen, und ein für allemal sich als 
Feldmesser verpflichren zu lassen. 
2) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist bei dem Ministerio des Innern an: 
zubringen; demselben sfind 
a) der Heimgehschein, sowie
	        
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