Geschlechts-
namen.
Vornamen.
Deutsche
Schrift-
Jeichen.
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b) Auch Realgerechtigkeicten, an deren Besitz nach der Ortsverfassung die Ausübung
eines den Juden erlaubten Gewerbes gebunden ist, dürfen diese lediglich in der § 1 des
Gesetzes gedachten Stadr erwerben, in welcher sie einen selbstständigen Haushalt führen.
7. Ueber die von den inländischen Juden zu führenden erblichen Geschlechtsnamen
haben die betreffenden Stadträthe ein genaues Verzeichniß, in welchem deren zeitherige
Benennung mit anzugeben ist, anzulegen und fortzuführen. Zu diesem Behufe har jeder
inländische Jude, ohne Unterschied des Geschlechts, welcher sich nicht unter ehelicher oder
väterlicher Gewalt befinder, denjenigen erblichen Familiennamen, welchen er für die Zu-
kunft annehmen oder beziehentlich beibehalten will, binnen längstens sechs Monaren von
Bekanntmachung dieser Verordnung an, beziehentlich mie Angabe der Angehörigen, auf
welche der Geschlechtsname mit übergehr, bei dem Stadrrathe anzuzeigen. Für Unmün-
dige hat deren Vormund dies zu besorgen. Oer Scadtrath hat den gedachten Namen
bierauf, wenn ihm ein Bedenken dagegen nicht beigeh', in das oberwähnte Berzeichniß
einzutragen.
* 8. Außer diesem Geschlechtsverzeichnisse sind Geburtslisten in der, von dem be-
treffenden Stadtrathe nach Art der christlichen Kirchenbücher vorzuschreibenden Form, so-
wohl bei den Judengemeinden von den dazu zu bestellenden und zu verpflichtenden Perso-
nen, als bei dem Stadrrarhe zu führen und in diese Geburksliste (Geburrsbuch) sämmt-
liche, michin nicht nur die bürgerlichen, sondern auch die in der Synagoge gebräuchlichen
Vornamen, welche dem Juden alsbald nach seiner Geburt oder bei anderer Gelegenheir
ertheilt werden, ohne Ausnahme einzutragen.
Der dem Juden beigelegte und in die bei dem betreffenden Stadtrathe geführr wer-
dende Geburtsliste eingetragene bürgerliche Vorname kann spärer weder veränderr, noch
mic einem andern Namen vertausche werden, sondern ist unabänderlich beizubehalten und
im bürgerlichen eben, sowie bei Rechtsgeschäften aller Art zu fähren.
& 0. In allen Fällen, wo sich nach § 9b des Gesetzes von den Juden der deut-
schen Sprache zu bedienen ist, sind von denselben auch lediglich die für deutsche Schrifrt
üblichen Schriftzeichen zu gebrauchen.
Dresden, den 1 6ten August 1838.
Ministerium des Innern.
Hostitz und Jänckendorf.
Kuhn.