Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Geschlechts- 
namen. 
Vornamen. 
Deutsche 
Schrift- 
Jeichen. 
( 399 ) 
b) Auch Realgerechtigkeicten, an deren Besitz nach der Ortsverfassung die Ausübung 
eines den Juden erlaubten Gewerbes gebunden ist, dürfen diese lediglich in der § 1 des 
Gesetzes gedachten Stadr erwerben, in welcher sie einen selbstständigen Haushalt führen. 
7. Ueber die von den inländischen Juden zu führenden erblichen Geschlechtsnamen 
haben die betreffenden Stadträthe ein genaues Verzeichniß, in welchem deren zeitherige 
Benennung mit anzugeben ist, anzulegen und fortzuführen. Zu diesem Behufe har jeder 
inländische Jude, ohne Unterschied des Geschlechts, welcher sich nicht unter ehelicher oder 
väterlicher Gewalt befinder, denjenigen erblichen Familiennamen, welchen er für die Zu- 
kunft annehmen oder beziehentlich beibehalten will, binnen längstens sechs Monaren von 
Bekanntmachung dieser Verordnung an, beziehentlich mie Angabe der Angehörigen, auf 
welche der Geschlechtsname mit übergehr, bei dem Stadrrathe anzuzeigen. Für Unmün- 
dige hat deren Vormund dies zu besorgen. Oer Scadtrath hat den gedachten Namen 
bierauf, wenn ihm ein Bedenken dagegen nicht beigeh', in das oberwähnte Berzeichniß 
einzutragen. 
* 8. Außer diesem Geschlechtsverzeichnisse sind Geburtslisten in der, von dem be- 
treffenden Stadtrathe nach Art der christlichen Kirchenbücher vorzuschreibenden Form, so- 
wohl bei den Judengemeinden von den dazu zu bestellenden und zu verpflichtenden Perso- 
nen, als bei dem Stadrrarhe zu führen und in diese Geburksliste (Geburrsbuch) sämmt- 
liche, michin nicht nur die bürgerlichen, sondern auch die in der Synagoge gebräuchlichen 
Vornamen, welche dem Juden alsbald nach seiner Geburt oder bei anderer Gelegenheir 
ertheilt werden, ohne Ausnahme einzutragen. 
Der dem Juden beigelegte und in die bei dem betreffenden Stadtrathe geführr wer- 
dende Geburtsliste eingetragene bürgerliche Vorname kann spärer weder veränderr, noch 
mic einem andern Namen vertausche werden, sondern ist unabänderlich beizubehalten und 
im bürgerlichen eben, sowie bei Rechtsgeschäften aller Art zu fähren. 
& 0. In allen Fällen, wo sich nach § 9b des Gesetzes von den Juden der deut- 
schen Sprache zu bedienen ist, sind von denselben auch lediglich die für deutsche Schrifrt 
üblichen Schriftzeichen zu gebrauchen. 
Dresden, den 1 6ten August 1838. 
Ministerium des Innern. 
Hostitz und Jänckendorf. 
Kuhn.
	        
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