Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

. ( 404 ) 
5ter Medicinalbezirkt 
Das Amt Wiesenburg mit Kirchberg und das Ame Eibenstock, ausschließlich von 
Johanngeorgenstadt und Jugel. 
6Gter Medicinalbezirk: 
Das Kreisamt Schwarzenberg mit Johanngeorgenstadt und Jugel. 
7eter Medicinalbezirk: 
Das Amt Wolkenstein mic Annaberg und dem Gerichtsbezirke Ober-Wiesenchal, je- 
doch ausschließlich der Stade Marienberg und der Gerichtsbezirke und Ortschaften Rauen- 
stein, Scharfenstein, Kühnhaide und Reitzenhain. 
Zker Medicinalbezirk: 
Das Amr Lauterstein nebst Marienberg und den letztgenannten Gerichtsbezirken 
und Ortschaften. Oter Medicinalbezirk: 
Das Amt Grünhain. 
10ter Medicinalbezirk: 
Das Amt Boigrsberg. 
1ltter Medicinalbezirk: 
Der westliche Theil des Amtes Plauen bis zu einer dem Geigenbach von der 
Voigtsberger Amtsgrenze bis zu dessen Vereinigung mit der Trieb folgenden, dann 
auf der Flurgrenze der Dörfer Gospersgrün und Wetzelsgrün, auf der Reichenbach-Hlauen= 
schen Chaussee bis an die Gölzsch beim: Alaunwerke und auf letzegenannrem Ilusse bis 
zur Landesgrenze sich Hinziehenden Cinie. 
12ter Medicinalbezirk: 
Der öfstliche Theil des Amtes Plauen bis an nurbezeichnere Grenzlinie. 
III. Ausgenommen von der Wirksamkeit der für diese Bezirkr angeftellten Königlichen 
Bezirksärzee bleiben jedoch 
a.) die Blindenanskalt zu Dresden, sowie die allgemeinen Heil-, Versorgungs-, Cor- 
rections= und Strafanstalten zu Sonnenstein, Hubertusburg, Colditz, Bréunsdorf, 
Zwickau und Waldheim, indem den in diesen Anstalten resp. als Oirectoren oder Haus- 
ärzte angestellten Medicinalbeamten zugleich die Function der Vszirksärzte innerhalb dersel- 
ben übertragen worden ist; 
b.) die Herrschaft Wildenfels, sowie die Städte Dresden und teipzig, letzeere mit 
dem Gerichtsbezirke des städrischen tandgerichts und der Gerichten zu Gohlis, ferner die 
Stadt Zittau mit den zu deren Jurisdictionsbezirke gehörigen Dorfschaften, ingleichen die 
Städte Oschatz, Hainichen und Mittweida, letztere mit dazu gehörigen Dorfschaften, welche 
insgesammt besondere Medicinalbezirke mie Patrimonialbezirksärzeen bilden. 
IV. Neben den vorbemerkten Medicinalpolizeibezirken bestehen noch für die Vert- 
rinaͤrpolizei folgende Thierärztliche Bezirke: 
A. Bezirk der Kreisdirection zu Budissin: 
einer für den ersten und 
z3zieicen amrshaupemannschaftlichen Bezirk.
	        
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