Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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setze unterworfen sind, wird, dafern ihre Invalidität eine unmittelbar vor dem Feinde in dienergese P5rn unter= 
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ibrem Dienste erlangte, oder eine unmittelbare Folge einer milicärischen Dienstleiskung ist, worfenen at mecbe- 
fuͤr den Fall, daß mit ihnen in gleichem Dienstverhaͤltnisse Stehende, durch dieses Gesetz 
Anspruch auf eine hoͤhere Pension haben sollten, diese gleichmaͤsig gewaͤhrt werden. 
§ 36. Invaliden 3ken Grades haben auf Pensson keinen Anspruch. Zur Beför= Ansprüche der Jura- 
derung ihres Fortkommens nach ihrem Austritt aus der Armee, können jedoch denen, bei liden Zien Grades. 
welchen entweder das Bedürfniß eine Unterstützung besonders nothwendig mache, oder bei 
welchen es auf eine Belohnung vorzüglich geleisteter Dienste ankomme, nach Maasgabe 
der Verhälenisse, Gratificationen bis zu Fünfund Zwanzig Thalern verabreicht werden. 
37. Unteroffizieren und Gemeinen, welche ohne dienstliche Veranlassung Unterstötzung füroh- 
so invalid wurden, daß die künftige Sicherstellung ihres Lebensunterhalts ermangelt, kann, e diemstliche Veran- 
rwurfofrei gedient hab bei ihrer Ver öschied n Erme 5 lassung invalid ge- 
wenn sie vorwurfefrei gedient haben, bei ihrer Verabschiedung, nach dem Ermessen der wordene Unterofi- 
Staatsbehörde, eine jährliche Unterfstützung verabreicht werden, welche jedoch die Hälfte ziere und Gemeine. 
der normalmäsigen Pension nicht überffeigen darf. Ein Recurs gegen eine deefallsige 
Entscheidung findet jedoch keines Falls statt. 
6 38. Die JInvalidikätsarkestate werden von den Regiments= oder resp. Bakail= Juraliditätsattestate. 
lonsärzten nach Anleitung des beigefügten Schema's sub C ausgestelle und von den be- 
reffenden Bakaillons= oder Schwadronscommandanten, ingleichen von dem Compagnie= 
commandanten mit unterzeichnet. Weichen die Lanr chten der vorgesetzten Mllitärbehörde 
von der des artestirenden Militärarztes ab, so hat selbige dies ausdrücklich zu bemerken. 
Das Kriegsministerium hat in letzter Instanz die Meinungsverschiedenheit näher zu prüfen, 
und nach Maasgabe des Befundes das Weiteré zu verfügen. 
§ 39. Mussen Invaliden bei ihrer Entlassung aus der Armee gegen Bezahlung Unterbringung in 
des Verpflegungsquantums aus Staakscassen in öffentliche Versorgungsanstalten gebracht sd* 
werden, und übersteigt der Betrag der ihnen nach gegenwärtigem Gesetze gebührenden Pen- 
sion den des Verpflegungsquantums, so ist ihnen der Ueberschuß zu Gure zu rechnen. Von 
dem Zeitpuncte aber an, zu welchem sie aus der Versorgungsanstalt wieder entlassen wer- 
den, kommt ihnen die Pension ohne Abzug zu. Steht aber solchen Personen kein An- 
spruch auf Pension zu, so ist ihnen, im Fall sie eine Unterstützung niche entbehren kön- 
nen, eine solche in angemessener Weise nach obigem Maassigbe auszusetzen. 
§ 40. Bereies entlassene Unteroffiziere und Gemeine haben wegen später eingerre- senbenn u 
tener Erwerbsunfähigkeit oder vermehrter Invalidität zwar keinen Anspruch auf Pension, fürerelse ge- und“ 
jedoch ist für einzelne besondere Fälle die Staatsbehörde ermächtiget, den Invaliden üsten Gemeine. 
und L2ten Grades solche zu gewähren, sobald auf den Grund eines ausführlichen ärztli- 
chen Zeugnisses und unter Bestärigung der obern Medicinalbehörde der Armee erweislich 
dargethan werden kann, daß die eingerretene Erwerbsunfähigkeit die unbezweifelte Folge 
1838. 3
	        
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