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dem vorstehenden Gesetze enkgegenstehenden gesetzlichen Verordnungen und Observanzen hier-
mit ausser Gültigkeit gesetzt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 1 7ten December 1837.
Friedrich August.
Jaohann Adolph von Zezschwitz.
A.
Bestimmungen
über die Ausstellung der arztlichen Atteste über Invalidität der Offiziere
und Militärbeamten.
§ 1. Jedes ärztliche Zeugniß über Invalidität eines Offiziers oder Milicärbeamten
soll von einem obern Militär, und zwar vom Generalstabsarzte abwärts bis zum Batail-
lonsarzke 1ster Classe einschließlich, für regimentirte Offiziere aber, in der Regel, von dem
Regiments= oder Bataillonsarzte 1ster Classe des Truppentheils, bei welchem der Offzzier
steht, ausgestellt werden.
Es ist hierzu jedesmal Seiten des Vorgesetzten des Offiziers oder des Beamten eine
Aufforderung an den Arze nothwendig.
§2. Eze soll darin, nach der allerhöchsten Ordre, der Zustand des Invaliden mit
seiner Veranlassung und Behandlung ausführlich und seine Einwirkung auf die Dienst-
fähigkeir, bestimmt angegeben werden.
6 3. Der Zustand des Invaliden ist die ganze Basts des Artestes und muß daher
von seiner Entstehung an, bis zu seiner dermaligen Beschaffenheit mit seiner seitherigen
Einwirkung auf die Dienstverrichtung so ausführlich, als es die Schranken eines Attestes
erlauben, von dem Militärarzee beschrieben, besonders aber müssen bei innerlichen körper-
lichen Fehlern, die Krankheitserscheinungen und andere, aus dem Habitus hergenommene
Merkmale angeführt werden, die den Arzt auf das wirkliche Vorhandensein solcher Fehler
zu schliessen berechtigen. Die Angaben der Betheiligten allein dürfen den Arzt nicht leiten
oder vermögen, einen Krankheitszustand als vorhanden anzugeben, von welchem er sich nach
Zusammenstellung und Bergleichung aller Umstände nicht vollkommen — so weit solches
nach ärztlichen Einsichten möglich ist — hat überzeugen können.
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