Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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dem vorstehenden Gesetze enkgegenstehenden gesetzlichen Verordnungen und Observanzen hier- 
mit ausser Gültigkeit gesetzt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 1 7ten December 1837. 
Friedrich August. 
Jaohann Adolph von Zezschwitz. 
  
A. 
Bestimmungen 
über die Ausstellung der arztlichen Atteste über Invalidität der Offiziere 
und Militärbeamten. 
§ 1. Jedes ärztliche Zeugniß über Invalidität eines Offiziers oder Milicärbeamten 
soll von einem obern Militär, und zwar vom Generalstabsarzte abwärts bis zum Batail- 
lonsarzke 1ster Classe einschließlich, für regimentirte Offiziere aber, in der Regel, von dem 
Regiments= oder Bataillonsarzte 1ster Classe des Truppentheils, bei welchem der Offzzier 
steht, ausgestellt werden. 
Es ist hierzu jedesmal Seiten des Vorgesetzten des Offiziers oder des Beamten eine 
Aufforderung an den Arze nothwendig. 
§2. Eze soll darin, nach der allerhöchsten Ordre, der Zustand des Invaliden mit 
seiner Veranlassung und Behandlung ausführlich und seine Einwirkung auf die Dienst- 
fähigkeir, bestimmt angegeben werden. 
6 3. Der Zustand des Invaliden ist die ganze Basts des Artestes und muß daher 
von seiner Entstehung an, bis zu seiner dermaligen Beschaffenheit mit seiner seitherigen 
Einwirkung auf die Dienstverrichtung so ausführlich, als es die Schranken eines Attestes 
erlauben, von dem Militärarzee beschrieben, besonders aber müssen bei innerlichen körper- 
lichen Fehlern, die Krankheitserscheinungen und andere, aus dem Habitus hergenommene 
Merkmale angeführt werden, die den Arzt auf das wirkliche Vorhandensein solcher Fehler 
zu schliessen berechtigen. Die Angaben der Betheiligten allein dürfen den Arzt nicht leiten 
oder vermögen, einen Krankheitszustand als vorhanden anzugeben, von welchem er sich nach 
Zusammenstellung und Bergleichung aller Umstände nicht vollkommen — so weit solches 
nach ärztlichen Einsichten möglich ist — hat überzeugen können. 
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