Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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dasigen Stadtverordneten geschehene Errichtung einer Sparcasse fuͤr die unbemittelten 
Einwohner von Plauen und anderer Orte des Voigtlandes, genehmigt, und dem fuͤr 
sothane Sparcasse von schon genanntem Stadtrathe entworfenen, soweit noͤthig, berichtig— 
ten, hier anliegenden Regulative, Unsere Bestaͤtigung dergestalt ertheilt haben, daß den 
darin enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Decret 
ertheilt, von Uns eigenhaͤndig unterschrieben und mit dem Koͤniglichen Siegel bedruckt 
worden. 
Dresden, den 27sten September 1838. 
Friedrich August. 
«  JJulius Traugott Jakob von Koenneritz. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckenderf. 
  
Regulativ 
für die Sparcasse in der Kreisstadt Plauen. 
#2c. 2c. 20c. 
& 12. Rnckzahlungen der Einlagen erfolgen, mit Ausnahme des im §9 14 gedachren 
Falles, unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage-oder Quirkungsbuchs; die Casse ist 
daher für den Nachtheil, der durch Mißbrauch eines solchen Buchs für den wirklichen Ei- 
genthümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich. 
2c. 2c. 2c. 
§ 14. Sollte dem Einleger ein solches Einlage= oder Quittungsbuch abhanden 
kommen, so ist die Deputation sofort davon in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann, 
gegen Erlegung der dadurch verursachten Kosten, in dem Voigtländischen Anzeiger, welchem 
Blatte jedoch die Verwaltungsbehörde, nach Befinden, und nach vorgängiger öffenrlicher 
Verkündigung, andere Blätter substituiren kann, den Verlust unter Bemerkung der 
Nummer und des Namens, auf welchen das Buch gestellt ist, bekannt machen und den 
etlwaigen Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche auf dasselbe zu haben vermeine, 
sich damit, bei Verlust derselben, innerhalb 3 Monaten zu melden, binnen dieser Frist 
aaber mit Zahlung an Capital und Zinsen anstehen. 
60’
	        
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