Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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* 5. Für Inhaber solcher geistlicher Stellen in der Oberlausitz, deren jährliches Ein- 
kommen die Summe von Dreihundert Thalern nicht übersteigt, wird die Hälfte des jähr- 
lichen Beitrags ebenfalls aus der bei der Culiusministerialcasse verwalteken Gesangbuchscasse 
übertragen werden. Dieselben haben daher ihre jährlichen Beiträge nur nach Höhe von 
4 Thlrn. 4 gr. — zu berechnen und deshalb nur so viel, als hiervon durch ihr Trank- 
steueräquivalenr nicht gedeckt wird, dieß jedoch auf einmal und zwar zu Ostern jeden Jahres 
einzusenden, oder, insofern ihr Tranksteueräquivalent mehr beträge, die kostenfreie Auszahlung 
des Mehrbetrrags zu erwarten. 
Die Oberlausitzischen Geistlichen, welche auf eine solche Uebertragung Anspruch zu haben 
glauben, haben ein specielles Verzeichniß ihres Diensteinkommens, dafern sie unker den 
Stadträthen zu Budissin oder Zitkau, unter den Standesherrschaften Königsbrück oder 
Reibersdorf, oder unter der Gerichtsherrschaft von Pulsnitz stehen, durch diese, die übrigen 
Geistlichen aber unmitteelbar hier einzureichen. 
6. Die Auszahlung der Pensionen wird in halbjährigen Raren und zwar am 
15ten Mai auf die Monate December bis Mai und am 151en November auf die Mo- 
nate Juni bis November durch die Canzlei der unterzeichneten Kreisdirection erfolgen, bei 
welcher die zur Erhebung Berechtigten die ihnen vorher zuzustellenden, von ihnen zu voll- 
ziehenden Quittungsformulare einzureichen haben. 
§ 7. Die Penrsionsberechtigung bezieht sich auch auf die Hinrerlassenen emeridirker 
Geistlicher. Es ist daher das wegen Einsendung des Eintrittsgeldes Verordnete auch auf 
die am lsten Jannar 1838 in der Oberlausitz lebenden emeritirten Geistlichen zu beziehen 
und gelten auch die wegen Jahlung der Jahresbeiträge getroffenen Bestimmungen sowohl 
für sie, als die künftig zu emeritirenden Geistlichen, wogegen die in 9 5 des Gesetzes aus- 
gesprochene begünstigende Ausnahme, daß Substicuren den jährlichen Beitrag mict dem 
Senior nur einmal entrichten sollen, nicht auf emeritirte Geistliche und ihre Amrsnachfolger 
zu erstrecken, sondern lediglich auf den Fall eines Seniors und Substituten zu beschränken ist. 
6 8. In den über eintretende Todesfälle Geistlicher zu erstattenden Anzeigen haben 
die Collakurbehörden künftighin allemal, ob die Berstorbenen Wittwen und Waisen, welche 
nach dem Gesetze vom 1sten December 1837 für pensionsberechtigk zu achren, hinterlassen 
haben, unrer genauer Angabe der Namen und bei den Kindern auch der Geburtskage, mir 
anzuführen. 
Wegen der seit dem Ersten Januar dieses Jahres verstorbenen Geistlichen, welche pen- 
sionsberechtigte Wittwen und Waisen hinterlassen haben, sind gleiche Anzeigen sofort zu 
erstatten und ist darin zu bemerken, ob und wenn die Gnadenzeit zu Ende gegangen sei. 
§ 9. ODas Tranksteuerbenesiz der im Jahre 1837 erledigt gewesenen geistlichen Seel- 
len auf gedachtes Jahr verbleibt den Hinrerlassenen des verstorbenen Inhabers als Theil 
des gesetzlichen Gnadengenusses oder, insofern die Vacanz länger gedauere har, als der
	        
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