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Ortsstatuten. § 2. Wo die örtlichen Verhälenisse es rathsam machen, können für einzelne Ge-
meinden auf deren, oder der Gemeindevertreter Antrag, oder auch auf Anlaß der Ge-
meindeobrigkeit selbst, besondere Gemeindeordnungen (Orksstatuten) errichtet, es darf aber
nichts darin aufgenommen werden, was diesem Gesetze widerspricht oder zur Regulirung
des Gemeindewesens nicht gehörtk.
Die Ortsstatuken sind von der Obrigkeit, unter Berakhung mit dem Gemeinderathe,
zu enkwerfen und bedürfen der Genehmigung der Regierungsbehörde. Die letztere ist auch
zur Abänderung oder Abschaffung eines örtlichen Statuts erforderlich.
In zweifelhaften Fällen ist das Ortsstatut im Sinne dieses allgemeinen Gesetzes zu
erklären.
Vorbehalt be- 6 3. Der Regierung bleibt vorbehalten, in solchen Fällen, wo die besondern örtli-
sonderer Ane chen Verhältnisse die Anwendung aller Vorschriften dieser Gemeindeordnung nicht wohl
ordnung. - , . ..
zulassen, ausnahmsweise zu gestatten, daß nur die den Verhaͤltnissen entsprechenden Be—
stimmungen zur Ausfuͤhrung gebracht, die uͤbrigen aber den oͤrtlichen Verhaͤltnissen ange—
paßt oder gaͤnzlich bei Seite gesetzt werden.
Sie ist auch ermaͤchtigt, in solchen Gemeinden, in denen die Mehrzahl der Gemeinde—
glieder der durch dieses Gesetz den Landgemeinden uͤberlassenen Selbststaͤndigkeit sich unwuͤr—
dig zeigt, die hierauf bezuͤglichen Bestimmungen der Landgemeindeordnung auf gewisse Zeit
außer Wirksamkeit zu setzen.
In beiden Faͤllen ist es lediglich dem Ermessen der Regierung uͤberlassen, nach ver—
nommenem Gutachten der Obrigkeit, wegen Verwaltung des Gemeinwesens und sonst die—
. jenigen Maaßregeln zu treffen, die den obwaltenden Umstaͤnden am angemessensten erscheinen.
Beschraͤnkung
der Koͤniglichen & 4. Die Königlichen Aemter und Gerichte, sowie die Erb-, tehn= und Gerichts-
Senleee berrschaften, haben von Bekanntmachung dieser Gemeindeordnung an, der Ausübung sol-
eri rr-
schafen. cher Befugnisse sich zu enthalten, welche derselben zuwiderlaufen.
Eige Verwa- § 5. Jede Landgemeinde verwalter ihre Angelegenheiten selbst durch die aus ihrer
meinden. Mitte dazu erwählten Personen, unter Aufsicht der Obrigkeit und der Regierungsbehörde.
Hegeif, der § 6. Als Gemeindeangelegenheiten sind jedoch nur diejenigen zu betrachten, welche
cmeindean-
gelegenheiten. die Verhältnisse, Rechte und Verbindlichkeiten einer Ortsgemeinde, als solcher, betreffen.
Es sind daher die besondern Angelegenheicen einer einzelnen Classe der Gemeindeglie-
der den Gemeindeangelegenheiten nicht beizuzählen.
Gemeinde- § 7. Ortsobrigkeit in Gemeindesachen ist diejenige Behörde, welcher die Erbgerichts-
obrigket. barkeit über die Gemeinde zusteht. Wo diese Gerichrsbarkeit unter mehrere Behörden ge-
theilt ist, hat die Regierungsbehörde, aus Rücksichten auf Zweckmäßigkeic, diesenige von
ihnen zu bestimmen, welche gls Gemeindeobrigkeit ausschließlich comperent sein soll.