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Sind jene Behörden nicht durchgängig Königliche, so ist zuvor eine gütliche, der
Genehmigung der Regierungsbehörde zu unterstellende Vereinigung unter den Gerichtsin-
babern zu versuchen, und nur in deren Entstehung nach obigen Grundsätzen, unrer Aus-
einandersetzung der gegenseitigen Ansprüche, zu entscheiden.
Ist die Gerichtsbarkeit an den Staat abgetreten worden, so verbleiben dessen ungeach-
let dem Gursherrn diejenigen obrigkeitlichen Befugnisse, welche derselbe ausdrücklich sich
vorbehalten hat, soweit sie nicht mie diesem Gesetze in Widerspruch stehen.
§ 8. Die Gemeindeobrigkeit (§& 7) hat nicht nur Wirküngskreis
derselben.
a.) das gesammte Gemeindewesen zu beaufsschtigen und dessen Verwaltung nach den
in Uiesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen zu leiten, sondern auch
b.) die Ortspolijei im ganzen Gemeindebezirke zu verwalten, und
c.) die in beiderlei Hinsicht vorkommenden Streitigkeiten und Vergehungen zu eroͤr—
tern und in erster Instanz zu entscheiden.
In diesen Angelegenheiten sind daher alle Gemeindeglieder und Einwohner des Ge—
meindebezirks, ohne Unterschied ihres sonstigen Gerichrsstandes, der Gemeindeobrigkeit, als
Verwaltungsbehörde, unterworfen und diese ist unmittelbar an sie zu verfügen berechtigt.
§ 9. Die Gemeindeobrigkeic hat jedoch der eigenen Enrscheidung sich dann zu ent- rre
halten, wenn #
a.) das fiscalische Interesse oder der Vorcheil einer Gerichtsherrschaft des Orts bei
der Sache betheilige ist, oder
b.) Beschwerden über die Obrigkeit selbst in Frage kommen.
In beiden Fällen ist die Sache der vorgesetzten Regierungsbehörde einzuberichten. .-
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steht Jedem, der sich dadurch fuͤr verletzt haͤlt, Recurs oder Beschwerdefuͤhrung, nach
den uͤber das Verfahren und den Instanzenzug in Verwaltungssachen geltenden gesetzlichen
Vorschriften, zu.
§ 11. Alle Gemeindeobrigkeiten haben, ohne Unterschied, ob sie schrife= oder amt- Berichtserstat-
sässig sind, in Holizei= und Gemeindeangel egenheiten unmittelbar an die vorgesetzte Re. nng.
gierungsbehörde zu berichten.
§ 12. Die Dienstobliegenheiten der Localgerichtspersonen in Bezug auf Justizver= Obrigkeitliche
waltung werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht geändert. Dagegen ist die polizeiliche Organe.
Localaufsicht kuͤnftig lediglich durch die von der Gemeindeobrigkeit hierzu bestellten Or—
gane zu fuͤhren. Saͤmmtlichen Obrigkeiten verbleibt uͤbrigens das Recht, für den Be-
reich ihrer Competenz die erforderlichen Gerichtspersonen und anderen zu Auerichtung obrig-
keitlicher Verfügungen benöthigten Officianten und Diener zu ernennen, und sie können
bierzu auch die von der Gemeinde erwählten Communbeamten bestimmen.
1838. 64