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Verhältnisse der Einzelnen, ingleichen die Eigenthums= und Nutzungsrechte ganzer Classen chen Verhält-
von Gemeindegliedern, nicht mit geänderk. nisse.
§ 20. Vom tandgemeindeverbande und den Gemeindebezirken bleiben ausgeschlossen: Ausnahmen
1) alle zum Scaakegute gehörigen Waldungen, we Gemet,
bande.
2) die Kammergüter,
3) die Königlichen Schlösser und deren Zubehörungen,
4) die Ritterguͤter,
5) solche Güter, die zwar nicht wirkliche Rickergurseigenschafe haben, aber zur Ge-
meinde in gleichen Berhälcnissen stehen, wie jene, sowie geschlossene, bisher zu keinem
Gemeindeverbande gehörige Waldungen. In zweifelhaften Fällen hat die Regierungsbe-
hörde hierüber zu entscheiden.
24. Diese Ausnahme erftreckt sich jedoch nicht Beschränkung
a) auf die zu den § 20 erwähnten Besitzungen erworbenen bäuerlichen Grundstücke, detselben.
und
b) auf die von den erstern abgebauten und vererbten Haͤuser, vielmehr bewendet es
in Ansehung dieser beiden Arten von Grundstuͤcken bei den § 14 ff. getroffenen Bestim-
mungen.
* 22. Durch freie Uebereinkunfe unter den Betheiligken können auch die 9 20 aus-Fortsetzung.
genommenen Besitzungen selbst zu einer Gemeinde geschlagen werden.
§ 23. In Bezug auf Polizeiverwaltung können auch die vom andgemeindeverbande Fortsetzung.
ausgenommenen Besitzungen, ingleichen einzelne Enclaven, welche nach § 15 nicht zur Ge-
meinde zu schlagen sind, mit einer Gemeinde verbunden werden. Ueber die Nothwendig-
keit solcher besonderer Bereinigungen, das diesfallsige Beitrags= und sonstige nähere Ver-
häleniß, entscheidet, in Ermangelung eines freiwilligen Uebereinkommens unrer den Be-
theiligten, die Regierungsbehörde.
Dritte Abtheilung.
Von den Mitgliedern der Landgemeinden, deren Rechten und
Pflichten.
& 24. Mitglieder einer tandgemeinde sind nur diesenigen selbstständigen Personen, Wer als Ge-
welche entweder Grundstücke im Gemeindebezirke besitzen, oder innerhalb desselben, ohne meindeglied zu
Grundbesitz, ihren bleibenden Wohnsitz haben. betrachten.
§ 25. Angehörige von Gemeindegliedern und alle solche im Orte wohnhafte Perso= Erwerbung der
nen, deren Heimathsrecht in der Gemeinde unbezweifelt ist, treten dadurch, daß sie auf Mitgliedschaft.
irgend eine Art zur Selbstständigkeit im Gemeindebezirke gelangen, ohne Weiteres in das
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