Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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& 4. Wo die Veranlassung zu dem die Inovalidi#tät begründenden Zustande dem 
Arzte bekannt ist, weil dieser bei der erlitkenen Beschädigung, oder bei anderer auf den 
Körper nachtheilig eingewirkter Schädlichkeit entweder zugegen war, oder gleich darauf zur 
ärztlichen oder wundärzrlichen Hulfeleistung hinzugerufen wurde, und den Kranken behan- 
delte, hat der Arzt solches anzugeben; wo dies aber nicht der Fall war, har derselbe die 
desfalls von dem Invaliden gemachte Aussage anzuführen und sich noch darüber auszu- 
sprechen, ob er sich aus der Beschaffenheit des vorhandenen körperlichen Fehlers überzeuge 
halte, daß derselbe nach ärztlichen Grundsätzen mit Consequenz aus der von dem Invaliden 
angegebenen Veranlassung herzuleiten sei. Es bleibt nun Sache des Commandeurs, sich 
über die Aussage nähere Gewißheit zu verschaffen, oder wo dies unmöglich, zu bezeugen, 
daß kein Grund vorhanden sei, die Richeigkeic derselben in Zweifel zu ziehen. 
§ 5. Ese ist nothwendig, eine allgemeine llebersicht des ärztlichen Verfahrens über- 
haupt, mit einer ganz allgemeinen Bemerkung über die innerlich und eusserlich angewende- 
ten Arzueien zu geben. Starkwirkende Arzneien, desgleichen künftliche oder natürliche Mine- 
ralbrunnen oder Bäder müssen aber besonders namhaft gemacht werden. Ferner ist die 
Dauer der Kur, ob selbige ununkerbrochen forkgesetzt worden, wie der Kranke den Anord- 
nungen Folge geleistet babe und wie der Erfolg der Kur gewesen, anzuführen. Bei der 
Kur solcher Krankheiten und körperlichen Fehler, deren Unheilbarkeit nicht deutlich am Tage 
liege, muß übrigens die gehörige Zeic genommen und kein zur möglichen Heilung schicklich 
geglaubres Arzneimittel unversuche gelassen werden, indem es auf eine etwas längere oder 
kürzere Zeit nicht ankommt. 
§& 6. Wenn aber nach langer fruchtloser Behandlung das llebel sich eneweder ganz 
unheilbar gezeigt hat, oder doch nicht in dem Maase gewichen ist, daß der Offizier 2c. im 
Socande ist, seinen Dienst verrichten zu können, und der Arze hiernach die Ueberzeugung 
erlangt hat, daß eine Wiederherstellung zum Oienste niche abgesehen werden kann; so muß 
er diese Ueberzeugung, mit der bestimmren Erklärung über den Grad der Invalidität, da- 
hin aussprechen, daß der Offizier 2c. entweder zum fernern Dienste bei den Feldtruppen 
uncauglich, oder aber zu jedem fernern Milikärdienste und zur milicärischen Anstellung 
unfähig sei. 
§ 7. I der Offizier rc. in der Krankheit, welche den Grund zu seiner Invalidität 
abgiebt, nicht von dem Milicärarzee des Truppentheils, sondern von einem andern Mili- 
tärarzte behandelt worden; so muß dieser letztere das ärztliche Zeugnit über die Invalldirät 
unter Beobachtung der vorangeführten Worschriften ausstellen. Hat die Behandlung aber 
von einem Civilarzte stattgefunden, so bleibt es Sache des Offiziers 2c., von diesem Arzte 
ein genaues Jeugniß über seinen Zustand, dessen Veranlassung und über die seirherige Be- 
handlung in der Art, wie es § 4 und 5 gefordert is, beizubringen, und sich hiernach 
von dem Milicärarzee des „Truppeneheils unrersuchen zu lassen, der sich demnächst darüber 
pflichtmäsig auszulassen hat, ob er nach erfeolgter Umersuchung des Körpetzustandes die
	        
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