Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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der naͤmlichen Zeit eine jaͤhrliche Abentrichtung zur Gemeindecasse abzufuͤhren, deren Betrag 
in jedem einzelnen Falle von der Obrigkeit, unter Zustimmung des Gemeinderathes, be— 
stimme wird, jedoch nicht über 10 Thaler — — jährlich ansteigen darf. Nach Ablauf 
jenes Jeicraums ist er soforc wieder wählbar und die nämlichen Nachtheile wiederholen sich 
so oft, als er eine auf ihn gefallene neue Wahl, unter gleicher Voraussetzung, abermals 
ablehnt. 
* 35. Wer nach 9 32, Nr. 2 und § 34 der Wählbarkeic zu einem Gemeindeamte Ehrenvolle 
verlustig wird, verliert dadurch auch die Fähigkeit zu Uebernahme oder Beibehaltung ande- eem 
rer ehrenvoller Aufträge für die Landgemeinde. 
Vierte Abtheilung. 
Von der Vertrekung der Landgemeinden und von der Gemeinde- 
verwaltung im Allgemeinen. 
§ 36. In jeder kandgemeinde, die über 25 ansässige Mieglieder zählt, werden die Gemeindebe= 
Gemeindeangelegenheiten durch einen Gemeinderarh besorgt. Derselbe besteht aus horde. 
1) einem Gemeindevorstande, 
2) einem oder mehreren Gemeindeältesten, und 
3) einer zu bestimmenden Anzahl Gemeindeausschußpersonen. 
§ 37. Der Gemeinderath bilder die berathende und beschlußfassende Behörde in Wirkungskreis 
allen Gemeindeangelegenheiten. Er übt in dieser Eigenschaft alle diejenigen Rechte aus, des Gemeinde- 
welche von der Gemeinde durch die Gesammtgeit ihrer Mitglieder würden ausgeübt wer- 
den können. 
§ 38. Oer Gemeindevorstand har Gemeindevor= 
a) im Allgemeinen darüber zu wachen, daß das Gemeinwesen ordnungsmäßig ver- Plians 88 
waltet und das Beste der Gemelnde allenthalben wahrgenommen werde. Zu diesem Be= kungskreis. 
huf hat er 
b) den Gemeinderath so ofe als nöthig zu versammeln, die einer besondern Ene- 
schließung bedürfenden Gegenstände zur Berathung desselben zu bringen und letzeere zu 
leiken; 
C) die vom Gemeinderathe gefaßken Beschlüsse allein auszuführen und die nöthigen 
Anzeigen an die Obrigkeitk zu erstarten; 
2) das Gemeindesiegel zu führen, die Gemeindelade mit den der Gemeinde gehörigen 
Schriften, Geldern und sonstigen Effecten aufzubewahren und überhaupt das Gemeinde- 
rassen= und Rechnungswesen zu besorgen; 
e) die Gemeinde gegen jeden Driceen, sowie gegen Einzelne ihres Miekels, gerichelich 
nd außergerichtlich zu vertreten, Namens derselben zu verhandeln und die dieffallsigen 
chrifeen zu vollziehen. « 
rathes.
	        
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