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1) Den im Eigenthume der ganzen tandgemeinde oder in ihrer alleinigen Benutzung
befindlichen Grundstücken, und
2) den Immobilien der Staatsanstalten und öffentlichen milden Seiftungen, den
Begräbnißplätzen, Rirchen und öffentlichen Schulgebäuden, den Pfarr= und Schullehn-
grundstücken, insoweit dergleichen Immobilien bei Bekanntmachung dieses Gesetzes schon
vorhanden gewesen und zeither nicht schon zu den Gemeindeleistungen gezogen worden sind.
Ob und inwieweie Gerichkshäuser, Gefängnisse, Dieustwohnungen der Gerichrsver-
walter, der Kirchen-, Schul= und Gerichtsdiener, oder anderer öffenrlicher Beamten, eine
Befreiung von Gemeindeleistungen genießen, hängt theils davon, was deshalb jeden Orts
zeirher schon bestanden hat, theils von der, nach Befinden, zu treffenden Vereinigung ab.
Künftige Erwerbungen des Staats, der Gerichrsherrschaften, milden Stiftungen,
Kirchen= und Schulgemeinden, sollen dergleichen Realbefreiungen niemals genießen. Auch
erlöschen die vorstehend bemerkren Befreiungen jedenfalls dann, wenn in Ansehung des Ei-
genthumerechts oder des Gebrauchs der fraglichen Immobilien eine solche Veränderung
vorgehr, nach welcher sie nicht mehr unter eine der obgedachten Classen gehören.
§ 73. Unser Ministerium des Innern ist mit Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes be-
auftragt und zu Erlassung der zu dessen Ausführung nöthigen Verordnungen ermächeige,
wird auch den Zeitpunct bestimmen, von wo an dasselbe in Wirksamkeir crite.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches In-
siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 7ten November 1838.
Friedrich August.
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.
81.) Gese t,
die Anwendung der Landgemeindeordnung auf kleinere Städte betreffend;
vom 7ten November 1838.
Wagx, Friedrich August, von GOITESO#Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben in dem, die Publication und Einführung der allgemeinen Städteordnung berreffen-
den Gesetze vom 2ten Februar 1832 denjenigen kleinern Städten, deren Werhälenisse eine
1838. 63