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Anwendung aller Bestimmungen der Städteordnung nicht wohl verstatten möchten, nach-
gelassen, mit hierzu einzuholender Genehmigung der Regierungsbehörde, ihre jetzige Ver-
fassung bis zum Erscheinen einer Landgemeindeordnung beizubehalten.
Nachdem nun die letztere mittelst Gesetzes vom heutigen Dato ins #and ergangen ist,
so verordnen Wir uͤber die Anwendung derselben auf die gedachten kleinern Staͤdte, mit
Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde, hierdurch wie folgt:
& 4. Diejenigen kleinern Städte, welche statt der Städkeordnung die kandgemeinde-
ordnung annehmen wollen, haben sich dessen und wenn sie schriftsässig sind, zugleich, daß
sie das Bezirksamt als Gemeindeobrigkeit anerkennen wollen, binnen einer von der Regie-
rungsbehörde durch Verordnung zu bestimmenden Frist bei derselben durch ihre Commun-
vertreter zu erklären.
§ 2. Jede Stadrt, welche sich für die Annahme der tandgemeindeordnung erklärt,
behält demungeachter ihr Stadtrecht mict alle dem, was damic nothwendig zusammenhänge,
und also namentlich auch das Recht, Bürger zu haben und einen Stadtrath als Commu-
nalbehörde, mit einem Bürgermeister und Rathmännern oder Senatoren, zu erwählen.
§ 3. Die Räthe der Städte, welche die Landgemeindeordnung annehmen, behalten,
ungeachtet ekwaniger Erneuerung des Personals und Veränderung ihrer bisherigen Orga-
nisation, die magistratischen Rechte, welche sie bisher ausgeübt haben, insofern nicht, we-
gen deren Zusammenhanges mit der Justiz= und Polizeipflege, oder aus andern örtlichen
Ursachen, sich hierin Abänderungen nöthig machen werden.
§ 4. Diejenigen Rathspersonen, welche in die nach Vorschrife der Landgemeindeord-
nung zu bildenden Behörden nicht wieder gewählt werden, sind nach den im Gesetze, die
Publication der allgemeinen Städteordnung betreffend, vom Lten Februar 1832, 9 2,
3, 4 enthaltenen Bestimmungen zu pensioniren, auch ist ihnen bei ihrer Wiederanstellung
für ihre Person ein ihrem bisherigen entsprechender Gehalt zu gewähren.
§ 5. Ob und inwieweit in solchen Städten der nach ihrer zeitherigen Verfassung
mit ihren magistratischen Rechten etlwa verbunden gewesene Antheil an der Gerichtsbarkeie
oder Polizeipflege bei der Annahme der andgemeindeordnung den dasigen neu zu bildenden
Stadtraͤthen oder Gemeindevorständen zu lassen, oder auf das betreffende Amt oder Patri-=
monialgeriche uͤberzutragen sei? hat die vorgesetzte. Regierungsbehörde, nach Beschaffenheit
,der örtlichen Umstände, zu ermessen.
§&6. In Betreff der Gemeindeverwalcung treten zwar die Stadträthe solcher Städte
jedenfalls in die Stellung der nach der Landgemeindeordnung zu erwählenden Gemeinde-
vorstände. Ob und wieweic ihnen aber außerdem noch ein Theil der in gedachtem Ge-
setze den Gemeinderärhen vorbehaltenen Befugnisse überlassen werden soll, hängt theils da-
von, was ihnen dießfalls zeither schon zugestanden, theils von der nach den örtlichen Be-
durfnissen zu bemessenden starurarischen Einrichtung ab.