Verfahren
in Orten ge-
mischter Ge-
richtsbarkeit.
Fortsetzung.
Fortsehung.
Wahlliste.
Einsprüche
dagegen.
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§ 3. Wo in Gemeinden gemischter Gerichtsbarkeic zeither schon eine der concurri-
renden Obrigkeiren ausschließlich die Gemeindeangelegenheiten zu besorgen oder doch die Erb-
gerichtsbarkeit über die Gemeinde im Ganzen auszuüben gehabt har, da bewendet es auch
ferner hierbei und hat demnach diese Obrigkeict auch rücksichtlich der unter andere Juris-=
diction gehörigen Grundstücke und Einwohner der Gemeindeflur das wegen Anfertigung
des & 2 erwähnten Verzeichnisses und sonst zu Ausführung der Ländgemeindeordnung Er-
forderliche allein zu. besorgen.
9 4. Ist dagegen in Ortschaften, die bereits in einem gemeinschaftlichen Communal=
verbande stehen, die Jurisdiction dergestalt getheilt, daß keine der verschiedenen Gerichts-
obrigkeiren ausschließlich für die Angelegenheiten der ganzen Ortsgemeinde competent gewe-
sen ist; so hat jede der betheiligten Erbgerichtsbehörden rücksichtlich ihres Antheils das vor-
geschriebene Verzeichniß zu fertigen, und solches an die Bezirksamkshauptmannschaff einzu-
senden, diese aber nach den 0 7 der tandgemeindeordnung angedeuteken Grundsätzen zu
bestimmen, welche Obrigkeit vorläusig und bis zu anderer Anordnung die Functktion der
Gemeindeobrigkeic übernehmen soll, derselben auch zu diesem Behufe. sämmtliche vorge-
dachte Berzeichnisse zuzufertigen. Zugleich ist von der Amtshauptmannschaft wegen defi-
nitiver Festsetzung bierüber die J. c. angedeutete Vereinigung unter den Gerichtsinhabern
einzuleiten und das Ergebniß zur berreffenden Kreisdirection gurachrlich zu berichten, welche
sodann wegen Genehmigung der ekwa getroffenen Vereinigung oder der sonst zu gebenden Enc-
scheidung Entschließung fassen wird.
§ 5. ODas § 4 vorgezeichnere Verfahren ist auch in denjenigen Fällen anzuwenden,
wo entweder die Ortsgemeinde, als solche, abwechselnd unter verschiedenen Obrigkeiten,
nach einem unter denselben startgefundenen Turnus, gestanden hat, oder die einzelnen Ju-
risdictionsantheile besondere Gemeinden bilden, ohne jedoch verschiedene, in sich abgeschlos-
sene Flurbezirke zu haben.
§ 6. Die nach Vorstehendem angefertigten Verzeichnisse der vorhandenen Gemein-
deglieder sind von der Gemeindeobrigkeit, unter Zuziehung der Ortsgerichtspersonen und
der sonst etwa schon vorhandenen Gemeindevertrerer, welchen jedoch insgesammt ein Stimm—
recht hierbei nicht zustehet, in Beziehung auf Stimmberechtigung und Wahlbarkeit durch-
zugehen. Ueber die dießfalls bei einzelnen Personen sich ergebenden Hindernisse har die
Obrigkeit nach 99 29 und 32 der andgemeindeordnung Entschließung zu fassen, solches
in die 4t#e Spalte des Verzeichnisses einzutragen und sodann aus letzkerem die tifte der
stimmberechtigten und wählbaren Gemeindeglieder zu ertrahiren, welche wenigstens Achr
Tage lang in der Gemeinde an dem für öffentliche Bekanntmachungen üblichen Orke zu
Jedermanns Einsicht auszuhängen ist.
§ 7. Erwanige Einsprüche gegen diese Wahlliske, sse mögen nun auf die geschehene
Weglassung, oder auf die Aufnahme oder Classiftcirung einzelner Individuen sich beziehen,