Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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besitzung, welcher sich wegen des Ganzen anzumelden gehabt hat, und die Besitzer der davon 
abgetrennten Parcellen, wegen des den letztern zukommenden verhaͤltnißmaͤßigen Antheils an 
der ganzen Entschaͤdigungssumme, sich unter einander daruͤber zu vereinigen haben. 
D. Zu Bewirkung des Nachweises der Ursache oder des Rechtscitels, (§ 1 des Ge- 
setzes) worauf sich die Sreuerfreiheit und der Eneschädigungsanspruch gründet, (s. o. B, 4) 
sowie in Bezug auf die Abgabenverhälenisse, werden sich außer den urkundlichen Nach- 
richten in den tehnsarchiven auch Kauf= und Handelsbüchern der Gerichtebehörden, unter 
andern auch folgende Urkunden und Nachrichten benutzen lassen, 
a) approbirte Steuercataster, 
b) Besitzdocumente, 
c) 
1) 
Individual-Donativgelder-Reparritionen, individuelle Verzeichnisse der Mund- 
gutsteuer der Rirkergürer und der Beiträge von steuerfreien Gütern in der Ober- 
lausitz, 
Bescheinigungen der Lehnscurien, Kreisvorsitzenden, sowie des Landesaͤltesten in 
der Oberlausitz uͤber die Rittergutseigenschaft derjenigen Guͤter und Liegenschaften, 
deren Steuerbefreiung nachgewiesen werden soll. 
e) Die wegen Zuziehung der steuerfreien Grundstücke zu dem provisorischen Steuer— 
ausschreiben im Jahre 1812 von den damaligen Krelssteuereinnahmen eingereich- 
ten Verzeichnisse, sowie die von denselben in der Folge zum vormaligen Ober- 
steuercollegium über die Statthaftigkeit der Zuziehung dieser Grundstücke zu den 
gewöhnlichen Steuern erstatteten gurachtlichen Vorträge nebst Acten, 
f) die, nach § 5, Quäst. 1I des wegen Enrscheidung verschiedener das Seeuerwesen 
betreffenden Fragen, erlassenen Mandatks vom 24 sten März 1810 von den Be- 
sitzern derjenigen Grundstücke, welchen die Steuerfreiheit nach dem 2 2sten Juni 
1661 durch Privilegien, Concesssonen oder sonstige landesherrliche Zusscherungen ver- 
liehen worden ist, an das vormalige Obersteuercollegium einzureichen gewesenen, so- 
wie die sonst zu irgend einer Zeit darüber ausgestellten Urkunden und die darüber 
ergangenen Acten. 
2) Erb= und Heberegister, Gerichtshandelsbücher, tehnbriefe, die durch Verordnung 
vom 6ten November 1832 (Gesetzsammlung No. 74, S. 425 ff.) bekannt 
gemachten Berzeichnisse der Rittergüter, u. s. w. 
& 7. Da die Unterlassung oder Verspätigung des Anmeldens, nach der ausdrückli- 
chen Bestimmung des Gesetzes 9 3 ohne Weiteres den Verlust des Rechts auf Eneschä- 
digung nach sich zieht; so werden die gerichtsobrigkeitlichen Behörden, zu möglichster Ab- 
wendung dieses Nachtheils, auch ihrer Seits thunlichst micwirken und daher hiermit auf- 
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