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§ 42. Insofern sich bei diesen Erörkerungen (§ 9) solche Grundstücke mit auffinden
sollten, welche nach der jetzigen Steuerverfassung der Steuermitleidenheit zur Ungebühr ent-
gangen, folglich keinen nach § 1 des Gesetzes gültigen Befreiungsgrund für sich haben und
daher von der Enrtschädigung auszuschließen sind; so ist, damir dieselben unerwarter der
Einführung des neuen Grundsteuersystems zur verfassungsmäßigen Mirleidenheit gezogen
werden, von dem betreffenden Kreiesteuerrathe das Erforderliche zu veranstalten.
§* 13. Der Kreissteuerrach des Aten Steuerkreises hat bei Vollziehung der nach
6 8 des Gesetzes von ihm zu befolgenden Obliegenheiren die § 25 des Oberlaußtzzischen
Particularvertrags vom 1 7ten November 1834 erwähnte landständische Mirwirkung, in-
soweit dieselbe hierbei einzutreten hat, in Anspruch zu nehmen.
* 44. Da, soviel die Schönburgischen Receßherrschafren, Glaucha, Waldenburg,
Lichtenstein, Hartenstein und Stein, anlangt, wegen der Entschädigung, die bei Einfüb-
rung der neuen Grundskeuer rücksichtlich des der Staatscasse zufließenden Mehrertrags zu
gewähren ist, in dem Erläuterungsrecesse vom Hten October 1835, Absch. III, § 16 be-
sondere Vereinbarung stactgefunden har; so leiden die wegen Auemittelung des steuerfreien
Grundeigenthums für die übrigen Theile des Königreichs Sachsen ertheilcen Borschriften
auf die gedacheen Zeceßherrschaften keine Anwendung, vielmehr ist in Berücksichtigung der
eigenchümlichen Verhälenisse derselben, nach Maaßgabe des Zecesses daselbst folgendes Ver-
fahren in Anwendung zu bringen. Es soll nämlich ausgemittelt werden, welche Güter
und Grundstücke zu den bisher schon besteuerten gehören und wie hoch selbige besteuert sind.
Zu diesem Behufe haben diejenigen Obrigkeicen, von welchen die in der Generalver-
ordnung vom vien Januar 1835 vorgeschriebenen Flurverzeichnisse einzureichen gewesen
sind, von jedem derselben ein Duplicar anzufertigen und in deren letzter, zu Anmerkung
bestimmter, Rubrik bei jedem Grundstücke denjenigen jährlichen Beitrag, welcher für sel-
biges in den receßmäßigen Sechspfennig= und Dreipfennigsteuern bisher zu entrichten ge-
wesen, oder resp. die Befreiung davon, auf den Grund der Amts= und Ortssteuercata-
ster genau anzugeben. Nachdem diese Ermittelung geschehen, haben die Obrigkeiten zum
Anerkenntniß der Richtigkeic der ausgeworfenen Steuerbeiträge oder zu Beibringung be-
gründeter Ausstellungen dagegen, die Betheiligren unter Einräumung einer angemessenen
peremtorischen Frist, zu hören und das Behufige darnach festzustellen. Nach dessen Er-
folg und bis zum 1 sten August k. J., insofern auf Ansuchen keine längere Frist ertheilt
wird, sind diese, gehörig zu beglaubigenden, Verzeichnisse von den Obrigkeiten an die Ge-
sammtcanzlei zu Glaucha abzugeben.
. Diese Verzeichnisse sind dann von der zuletzt gedachten Behörde zu prüfen und, inso-
weit nöthig, zu bericheigen, bierauf aber har dieselbe den Betrag desjenigen, was den be-
steuerten Grundstücken von der ihnen nach der Höbe ihrer künftigen Seeuerbeiträge zu be-