Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(∆ 470) 
rechnenden Entschädigung in Abzug zu bringen ist, definitiv auszuwerfen, und sämmrliche 
Verzeichnisse an die § 8 des Gesetzes bezeichnete collegialische Behörde (Commission) ein- 
zureichen. « 
Bei von den Betheiligten etwa zu machenden Einwendungen und entstehenden Ir— 
rungen, entscheidet die gedachte Commission, und in letzter Instanz das Finanzministerium, 
indem, was die Instanzen, die nachgelassenen Rechtsmittel, den Rechtsweg und die Unko— 
sten anlangt, die unterm gestrigen Tage erlassenen desfallsigen gesetzlichen Bestimmungen in 
den gedachten Receßherrschaften gleichfalls in Obacht zu nehmen sind. 
& 45. In der Herrschaft Wildenfels, woselbst gleichfalls besondere Steuerverhältnisse 
stattfinden, bleibt das wegen Ausmittelung der Entschädigung nöcthige Verfahren, vor der 
Hand und bis die Vermessung und Bonitirung daselbst vollendet sein wird, ausgesetze, 
und es wird deshalb seiner Zeit das Nöthige besonders festgesetzt werden. 
Hiernach haben sich die Behörden und Alle, die es angehr, zu achten. 
Dresden, am Dten November 1838. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Schulze.
	        
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