Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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zahlungen aus der Hauptstaarscasse und andern fiscalischen Cassen dem gesetzlichen Quit- 
tungsstempel unkerworfen seien? 
Dieser Zweifel wird hiermit dahin erledige, daß allerdings auch zu Quitkungen über 
Capitalien, welche in Folge eines mit dem Scaatsfiscus eingegangenen Contractsverhält= 
nisses aus der Hauptstaatscasse und andern fiscalischen Cassen an Privatpersonen gezahle 
werden, von Seiten der letztern, insoferne nicht das in Frage stehende Geschäfe zu den 
§ 45, Sub a des Mandats vom 1 16ten Januar 1819 bemerkten Ausnahmen gehört und 
deshalb die Stempelbefreiung im einzelnen Falle ausdrücklich angeordner wird, der gesetz- 
lich vorgeschriebene Stempelimpost zu verwenden ist. 
Es werden demnach sämmtliche zu Wahrnehmung des Stempelinteresse verbundene 
Behörden, insbesondere diejenigen, bei denen die über dergleichen Capitalien ausgestellte 
Quittungen zum Behufe der Recognition oder Hypothekenlöschung producirt werden, an- 
durch dahin angewiesen, eintretenden Falles das Erforderliche hierunter zu beobachten. 
Dresden, am 5ten November 1838. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. Wiccken. 
SF.) Generalverordnung 
an die zu Erhebung und Einrechnung der an die Landrenten- 
bank überwiesenen Ablösungsrenten, sowie zu Führung der 
dießfallsigen Localrentencataster verpflichteten Gerichts- 
obrigkeiten, 
die genauere Beobachtung der in 5 5 und 14 der Generalverordnung vom 
30sten December 1833 enthaltenen Vorschriften betreffend; 
vom 161en November 1838. 
  
D., dem Vernehmen nach, die wegen Anlegung und Unterhaleung der Localrentencata= 
ster, der Journale über eingehende Ablösungsrenten und der Individualrentenregister, in 
5 und 14 der Generalverordnung vom 30sten December 1833 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1834, S. 1 fg.) enthaltenen Vorschriften von den §# 6 ibid. 
bezeichneken Gerichtsobrigkeiten zeither nicht allenthalben beobachtet worden sind; so werden 
dieselben wiederholt hiermit angewiesen, jenen Vorschriften auf das Genaueste nachzugehen 
und bleibr zugleich für den Fall ekwaniger ferner hierunker wahrzunehmender Nachlässigkeit 
ecder Unregelmäßigkeit die Anordnung specieller, solchenfalls durch die Kreisskeuerräthe zu 
veranstaltenden, Revisionen andurch vorbehalten. Dresden, am 16ten November 1838. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. Wilcken.
	        
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