Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

( 17) 
4.) Verordnung 
zu Publication des zu Aufstellung gleichförmiger Grundsätze gegen den 
Nachdruck unterm Dten November 1837 gefaßten Bundes- 
beschlusses; 
vom 4ten Januar 1838. 
W#3 Friedrich August, von GOxTLEe## Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. . 
verkünden hiermit, daß zu Aufstellung gleichförmiger Grundsätze über den Nachdruck in 
der 31 sten Bundeskagssitzung unterm 9#en November vorigen Jahres Folgendes beschlos- 
sen worden ist: # 
Die im deutschen Bunde vereinigten Regierungen kommen überein, zu Gun- 
sten der im Umfange des Bundesgebiers erscheinenden literarischen und arkistischen 
Erjzeugnisse folgende Grundsaͤtze in Anwendung zu bringen: 
Artikel 1. PBiterarische Erzeugnisse aller Art, so wie Werke der Kunft, 
sie mögen bereits veröffenrlicht sein oder nicht, dürfen ohne Einwilligung des 
Urhebers oder Dessenigen, welchem derselbe siine Rechte an dem Original 
übertragen hat, auf mechanischem Wege nicht vervielfältigt werden. 
Artikel 2. Das im Artikel 1 bezeichnete Recht des Urhebers oder 
Dessen, der das Eigenthum des literarischen oder artistischen Werkes erwor- 
ben hat, geht auf dessen Erben und Rechtsnachfolger über, und soll, in 
sofern auf dem Werke der Herausgeber oder Verleger genannt ist, in sämmt- 
lichen Bundesstaaken mindestens während eines Zeitraums von zehn Jahren 
anerkannt und geschützt werden. 
Diese Frist von zehn Jahren ist für die in den letztverflossenen zwanzig 
Jahren im Umfange des deutschen Bundesgebiets erschienenen Druckschriften 
oder artistischen Erzeugnisse vom Tage des gegenwärtigen Bundesbeschlusses, 
bei den künfeig erscheinenden Werken vom Jahre ihres Erscheinens an, zu 
# 
Bei den in mehreren Abtheilungen herauskommenden Werken ist diese 
Frist für das ganze Werk erst von Herausgabe des letzten Bandes oder Heftes 
zu zaäblen, vorausgesetzt, daß zwischen der Herausgabe der einzelnen Bände 
oder Hefte kein längerer, als ein dreijähriger eitraum verflossen ist. 
Artikel 3. Zu Gunstien von urhebern, Herausgebern oder Ver- 
legern von grossen, mit bedeutenden Vorauslagen verbundenen Werken der 
Wissenschaft und Kunst (Arc. 1) wird das ausgesprochene Minimum des
	        
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