Verjaͤhrung
unerhobener
Zinsen und Di—
videnden.
Amortisations=
verfahren.
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stätigung auf Grund des mit eingereichten Enrwurfs der Gesellschaftsstatuken, — welche
in den 9§ 12 und 14 zugleich Bestimmungen über Rechtsverhäl'nisse der Actionärs zur
Gesellschaft enthalten — im Einverständnisse mic dem Justizministerio dergestalt ertheil
worden ist, daß dem Inhalte jener Statuten allenthalben auf das Genaueste nachgegangen
werden soll;
Spo ist zu dessen Beurkundung dieses
Decrer
ertheill, und unter Beidruckung des Siegels des Ministerii des Innern, von mir, dem
Staatsminister des Innern, eigenhändig vollzogen worden.
Dresden, am 7ien December 1838.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jaͤnckendorf.
Stelzner.
Statuten
des Actienvereins der Societaͤtsbrauerei zu Dresden.
2c. 2c.
§ 42. Zinsen und Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Jahlungskermine
an gerechnec, oder bei Einerict des Amortisationsverfahrens binnen einem Jahre vom Tage
der Ausfertigung der neuen Zins= und Oividendenscheine an, von dem Inhaber dieser
letztern niche erhoben worden sind, verfallen der Gesellschafescasse. Die Coupons werden
mit Ablauf dieser Frist ungülttg, und es erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft.
§ 44. Wegen verloren= oder untergegangener Accien, Zins= oder Oividendenscheine
oder teisten, sindet auf Antrag der Betheiligten und auf deren K osten das Ediccalverfah-
ren, zum Behuf ihrer Amortisation, statt. Dasselbe erfolge ganz in derselben Maaße, wie
dieß für Königl. Sächs. Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben ist, und zwar dergestalt,
daß die Actien in dieser Beziehung ganz so, wie Königl. Sächs. Staarsschuldscheine, hin-
gegen Zins= und Oividendenscheine und Zinsleisten ganz so, wie die Zinsscheine und Zins-
leisten von Königl. Sächs. Staatsschuldscheinen behandele werden. Nur wird hierdurch
bestimmt, daß die in Hinsicht der Staakspapiere durch höchstes Reserspi vom 6ten October