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sam berathen, als auch überhaupe der Einfluß in Erwägung gezogen werden,
welchen, nach den immittelst gesammelten Erfahrungen, die gegenwärtigen Be-
stimmungen auf Kunst und ticeratur, auf die Inceressen des Publicums und
auf den Flor des Kunst= und Buchhandels bewährt haben.
Wir haben nach 9 89 der Verfassungsurkunde die Publication dieses Beschlusses
verfügt, und haben sich alle Unsere Behörden auch in soweic danach zu achten, als darin
Bestimmungen getroffen worden sind, welche nicht schon in den hiesigen Landesgesetzen be-
gründet sind; wogegen es bei diesen, in sofern sie dem Eigenthum und Verlagerecht an
Büchern und andern Geisteswerken in Beziehung auf die Zeiefrist oder sonst einen noch
ausgedehntern Rechtsschutz gewähren, als durch vorstehenden Bundesschluß geschieht, sein
unverändertes Bewenden behälté.
Zu dessen Beurkundung haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig unter-
schrieben und mic Unserm Königlichen Siegel bedrucken lassen.
Dresden, den Aten Januar 1838.
Friedrich August.
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.
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— 5.) Geseßß
über Annahme und Ausgabe des Conventions= und Preussischen
Geldes nach einem festen Coursez
vom Sten Januar 1838.
Wag, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
finden für angemessen, über Annahme und Ausgabe des Conventions= und Preusstschen
Geldes nachstehende Bestimmungen zu ktreffen, und beschliessen demnach, mie Zustimmung
Unserer getreuen Stände, wie folgt:
§ 1. Jeder, der Zahlungen an Seaatscassen, einschlieslich der Brandversicherungscasse,
zu leisten oder daher zu empfangen har, ist berechtigt, aber auch verpflichtet, eben sowohl
Königl. Sachsisches Convenrionsgeld auf Preussisches Geld, als auch umgekehrk letzteres