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.M 19.) Verordnung
uͤber das Verfahren bei Dismembration solcher Grundstuͤcke, auf welche an
die Landrentenbank uͤberwiesene Ablosungsrenten uͤbernommen worden sind;
vom 30sten Januar 1838.
Zu Ausführurg der 6# 47 und 48 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitsthei-
lungen vom 1 7en März 1832, verordnen mit allerhöchster Genehmigung die Ministerien
der Finanzen und des Innern wie folgt: "
1) So oft die Dismembration eines Grundstuͤcks beabsichtigt wird, auf welches an
die Landrentenbank uͤberwiesene Abloͤsungsrenten uͤbernommen worden sind, ist von den Un—
terbehoͤrden in Ruͤcksicht der Repartition dieser Renten gleichmaͤsig, wie wegen der Steuern
und sonstigen Reallasten, zu verfahren und zwar ohne Unterschied der Faͤlle, ob der Abloͤ—
sungsreceß bereits bestaͤtigt ist, oder nicht, und selbst in dem Falle, wenn ein solcher noch
nicht entworfen, wohl aber die Abloͤsungsrente festgestellt und von den Interessenten die Ab—
sicht ausgesprochen worden ist, die Rente an die Landrentenbank zu uͤberweisen.
2) Es haben daher die Specialabloͤsungscommissionen, so oft ihnen die beabsichtigte
Dismembration eines Grundstuͤckes bekannt wird, auf welches eine Abloͤsungsrente uͤber—
nommen worden ist, welche an die Landrentenbank uͤberwiesen werden soll, unerwartet der
Bestaͤtigung des Recesses, die betreffende Lehns- und Hypothekenbehoͤrde davon in Kennt—
niß zu setzen.
3) Die Kreissteuerräaͤthe werden auf die nach §& 1 an sie gelangenden dergleichen Sa-
chen in Betreff der Repartition der Abloͤsungsrenten jedesmal zuvoͤrderst sich mit der des—
halb competenten Behoͤrde, und zwar «
a) wenn der Abloͤsungsreceß bereits bestätigt worden ist, mie der Landrentenbankver—
waltung,
h) ausserdem aber mit der Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheikstheilun-
gen, vernehmen.
4) Diese Behörden haben ihre Genehmigung zur Reparkition der Ablösungsrenten ge-
gen die Kreissteuerräthe zu erklären, in deren Verordnung sodann dieses Einverständnisses
zu gedenken ist.
5) Zu Erledigung etwa entgegenstehender Bedenken wird die Generalcommission so-
wohl, als die Landrentenbankverwaltung, nach Befinden auch unmittelbar, an die Lehns= und
Hyporhekenbehörden interlocutorische Verfügungen erlassen.
6) Nach demsenigen Verhältnisse, in welchem das Trennstück zu dem übrigen Com-
plere des Stammgutes sich besinder, ist auch die Repartirion der Ablösungsrenten vorzu-
nehmen. Die § 3 unter a und b bezeichneten Behörden haben solche, nach ihrem Ermes-
sen in der Art bewirken zu lassen, daß
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