Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

( 62 ) 
anfallende Vermögen, vorausgesetzt, daß binsschelich der Prinzessin die älterliche Einwilli- 
gung in die Heirath stattgefunden habe. 
& 12. ODie von den Prinzen und rinzessinnen des Königlichen Hauses geschlos- 
senen Eheverträge sind, insoweit sie nicht das Privatvermögen betreffen, nichtig, wenn 
sie die Königliche Bestäcigung nicht erhalten haben. 
§ 13. Keinem Mitgliede des Königlichen Hauses ist eine Adoption gestattet. 
Vierter Abschnitt. 
Thron= und Erbfolge. 
44. Oie Nachfolge in die Krone und in das Königliche Hausfideicommiß ist 
durch § 6, 7 und 20 der Verfassungsurkunde bestimmt. 
§ 45. Den Eheverträgen der Prinzessinnen des Königlichen Hauses ist der Ver- 
ziche auf die Thron= und Erbfolge, mic Ausnahme des 9 7 der Verfassungsurkunde 
gedacheen Falles, jedesmal einzurücken; es find aber dieselben zu Gunsten des Manns- 
stammes hausgesetzlich för verzichter zu achten, wenn auch ein solcher Verzicht niche ge- 
leistet worden wäre. 
Fünfter Abschnitt. 
Appanagen, Aussteuer und Wirehum. 
46. Die Appanagen bestehen in jährlichen, auf die Scaatscasse gewiesenen 
Geldrenten, und sind, so wie die übrigen im Hausgesetze bestimmcen jährlichen Gebühr= 
nisse, in monatlichen Raten im Voraus zahlbar. 
§& 17. Alle Appanagen und Witthümer können nur mie Bewilligung des Königs 
ausserhalb des Königreichs verzehrt werden. Ist die Königliche Bewilligung züm Auf- 
enthalte im Auslande ertheilt, so kann dieser kein Grund eines zu machenden Abzugs 
werden, ausgenommen wenn, was die Witthume anlange, für diesen Fall in den Ehe- 
pacten ein dergleichen Abzug bestimme ist. 
Würde ein Mitglied des Königlichen Hauses ohne Vorwissen und Genehmigung 
des Königs seinen Aufenchalt im Auslande nehmen, so werden die ihm ausgesetzten Ein- 
künfte der erwähnen Arc zurückgehalten. Ob und in wie weit eine Nachzahlung der- 
selben startfinden könne, hängt von der Eneschliessung des Königs ab. 
& 18. Die Appanagen und Wirchume der Prinzen und Prinzessinnen und König- 
lichen Wittwen können von deren Gläubigern nur bis zu einem Drittheil in Anspruch 
genommen und mit Beschlag belegt werden. 
& 19. Zum Unterhalt des Kronprinzen und seines Hauses wird, wenn er sich 
ebenbürcig vermählk, eine jährliche Appanage von 60,000 Thlrn. — —., ausserdem 
aber vom erfüllten 21/ten Jahre an eine dergleichen von 30,000 Thlrn. — —- 
festgestellt. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.