Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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nach deren Ableben mit den darauf ruhenden asten des Wicehums und des Unterhales 
der Prinzessinnen auf ihre männliche Descendenz über. 
Den appanagirten Prinzen bleibe überlassen, über die Verkheilung ihrer Appa- 
nage unter diese Descendenz mit Genehmigung des Königs Verfügung zu treffen. 
§ 26. Es steht aber dem Knige frei, wenn er es zu Erhalcung der Surccession 
nöthig findel, einen Prinzen aus der nachgebornen Kinie mit einer Appanage von 40,000 
Thalern —. —: jährlich zu ekabliren. 
§& 27. Wenn die Familie einer nachgebornen inie so zahlreich wäre, daß die an- 
gewiesene Appanage zu deren standesmäsigem Unterhalte nicht mehr hinreichte, so, daß 
für das Haus eines Prinzen aus der Nebenlinie nicht wenigstens der dricte Theil der 
Appanage eines nachgebornen unvermählten Sohnes des Königs zu ermitteln wäre, so 
ist für solche Fälle das Appanagequantum aus der Staakscasse um das Fehlende zu 
erhöhen. 
Hätte der Mangel für einzelne Zweige der #inie seinen Grund in einer von dem 
Ascendenten getroffenen ungleichen Vertheilung (6& 25); so kann die vorgedachte Erhö- 
bung nur insoweic in Anspruch genommen werden, als es bei steter Vererbung zu glei- 
chen Theilen würde der Fall gewesen sein. 
§ 28. Auch soll, wenn ein Prinz aus einer Nebenlinie mehr als drei Kinder am 
Leben hat, von denen das älteste wenigstens 12 Jahr alt ist, demselben ein jährlicher 
Juschuß von 10,000 Thirn. —= —= zu seiner Appanage aus der Staakscasse gereicht 
werden. 
Dieser Zuschuß fällt mit dem Ableben des gedachten Prinzen hinweg; seine Söhne 
haben sich vielmehr sodann, wenn er keine Verfügung getroffen hat, in die ihnen vom 
Vater zugekommene Appanage zu theilen. 
5§ 29. Bei dem Abgange einzelner Zweige von der inie eines nachgebornen Prin- 
zen wächst der dadurch eröffnete Antheil der Appanage mie den damie verbundenen ta- 
sten des Witthums, so wie des Unterhalts der Prinzessinnen, den übrigen Zweigen je- 
ner Linie zu. Wenn derjenige, durch dessen Tod der fragliche Appanageantheil erledi- 
get wird, über den Unterhalt der Prinzessinnen niche bereits Vorsehung getroffen hag, 
so kommr die desfallsige Bestimmung dem Könige zu. 
§ 30. Wenn nicht der vorstehend erwähnte Fall des Zuwachses an andere Zweige 
derselben Nebenlinie eintritt, gelangt nach dem Abgange der männlichen Nachkommen= 
schaft eines nachgebornen Prinzen die ihm und seiner directen inie angewiesene Appa- 
nage in Wegfall; es sind jedoch statt deren die darauf ruhenden tasten des Witthums, 
so wie des Unterhalts der Prinzessinnen auf die Sraakscasse zu übernehmen. 
§ 31. Ein appanagirter Prinz ist verbunden, die in seinem Hause getroffenen Ein- 
richtungen dem Konige zur Bestätigung anzuzeigen.
	        
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