Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

( 126 ) 
35.) Verordnung, 
die mit der Fürstlich Reuß Plauischen Regierung zu Greiz vereinbarte An- 
nahme mehrerer Erläuterungen und Ergänzungen zu der wegen wechselseitiger 
Uebernahme der Ausgewiesenen bestehenden Convention betreffend; 
vom 10ten April 1839. 
Mi Sr. Koͤniglichen Majestaͤt allergnaͤdigster Genehmigung wird hierdurch eine von dem 
Ministerio der auswaͤrtigen Angelegenheiten ausgestellte, gegen eine gleichlautende Erklaͤrung 
— der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung zu Greiz ausgewechselte Ministerialdeclaration zur 
allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht, wonach die zwischen den Königreichen Sachsen 
und Preußen nach der Erklärung vom #en November 1838 vereinbarten Erläuterungen 
und Ergänzungen zu der wegen der Ausgewiesenen bestehenden Convention vom ie 
öten Februar 
1820, welche nach den Verträgen vom # 1821 (Gesetzsammlung vom Jahre 1821, 
ßp. 77) auch zwischen der Königlich Sächsischen und der Fürstlichen Regierung älrerer inie 
Reuß von Plauen gegenseitig als verbindlich anerkannt worden ist, auch der letztern Re- 
gierung gegenüber wechselseitige Anwendung finden sollen. 
Dresden, den 10/en April 1839. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
  
  
Stelzuer. 
Ministerialerklärung. 
Zu Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißverständnisse, welche sich zeither über die 
Auslegung der Bestimmungen § 2, a und c der zwischen der Königl. Sächsischen und 
der Königl. Preußischen Regierung wegen der Ausgewiesenen bestehenden, von dem erftge- 
nannten und dem Fürstlichen Gouvernement ältcerer Linie Reuß von Plauen durch Erklä- 
rung vom 2ten Juni 1821 als gegenseitig verbindlich anerkannten Convention, namenrlich 
a) in Beziehung auf die Beantworkung der Frage: ob und in wie weir die in der 
1 Staatsangehoͤrigkeit selbststaͤndiger Individuen eingetretenen Veraͤnderungen auf die 
Staatsangehoͤrigkeit der unselbststaͤndigen, d. h. aus der aͤlterllchen Gewalt noch 
nicht entlassenen Kinder derselben, von Einfluß seien? 
sowie 
b) uͤber die Beschaffenheit des, 9L 2, c der Convencion erwähnten zehnjährigen Aufent- 
halts und den Begriff der Wirchschaftsführung, 
ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem, in der Convention 
ausgesprochenen Principe etlwas ändern zu wollen, daß die Unterthanenschafe eines Indivi-
	        
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