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duums jedesmal nach der eignen innern Gesetzgebung des betreffenden Staates zu beurthei—
len sei, dahin uͤbereingekommen, hinkuͤnftig und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsaͤtze
gegenseitig zur Anwendung gelangen zu lassen, und zroar
zu a.
1) daß unselbststaͤndige, d. h. aus der aͤlterlichen Gewalt noch nicht entlassene Kinder,
schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und fuͤr sich und ohne daß es einer
eignen Thaͤtigkeit, oder eines besonders begruͤndeten Rechts der Kinder beduͤrfte, der—
jenigen Staatsangehoͤrigkeit theilhaftig werden, welche die Aeltern während der Un-
selbstständigkeit ihrer Kinder erwerben,
ingleichen
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehörigkeit unselbstständiger
ehelicher Kinder, diesenigen Veränderungen niche äußern können, welche sich nach
dem Tode des Waters derselben in der Staatsangehörigkeic ihrer ehelichen Mutter
ereignen, indem vielmehr über die Staatsangehörigkeic ehelicher, unselbstständiger
Kinder lediglich die Condition ihres Vaters entscheidee, und Veränderungen in de-
ren Staatsangehörigkeit nur mit Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behörde
eintreten können.
Nächsidem soll
zu b.
die Verbindlichkeit der contrahirenden Staaten, zur Uebernahme eines Individuums, wel-
ches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem Grunde lästig geworden, auszuwei-
sen beabsschtigt, in den Fällen des § 2, c der Convention eintreten:
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausgewiesen werden
soll, verheirarhet, und außerdem zugleich eine eigne Wirthschaft geführt hat, wo-
bei zur näheren Bestimmung des Begriffs von Wirchschaft anzunehmen ist, daß
solche auch dann schon eincrere, wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf eine
andere Art, als im herrschaftlichen Gesindedienste, Beköstigung verschafft hat;
oder
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Scaate, der ihn übernehmen soll, verheira-
thet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung aufgehalten har,
wobei es dann auf Consticuirung eines Domicils, Berheirathung und sonstige
Rechrsverhältnisse nicht weiter ankommen soll.
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin übereingekommen:
Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staats, dem die Ueber-
nahme angesonnen wird, der in der Convention und vorstehend aufgestellten Kenn-
zeichen der Verpflichtung ungeachter, bei der darüber stattfindenden Correspondenz
sich nicht vereinigen, und ist die dietfällige Differenz derselben auch im diploma-
tischen Wege niche zu beseicigen gewesen; so wollen beide contrahirende Theile den