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Gesctz und Verordnungsblall
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen,
114 Stück vom Jahre 1839.
— 40..) Verordnung,
die Anstellung von Apothekenrevisoren und die für dieselben entworfene
Onstruction betreffend;
vom 25sten April 1839.
In 8 12 des Gesetzes vom 30sten Juli 1836 uͤber die Organisation der untern Medi-
cinalbehoͤrden und S VI der Verordnung vom 27sten August 1838, die Bildung der Me—
dicinalpolizei= und thieraͤrztlichen Bezirke betreffend, ist wegen der nach § 9 des gedachten
Gesetzes zur Revision der Apotheken, Droguereigewoͤlbe, Arzneifabriken und pharmaceutischen
Laboratorien anzustellenden Apothekenrevisoren und des Anfangs ihrer instructionsmaͤßigen
Wirksamkeit besondere Verfuͤgung vorbehalten worden.
Nach Beseitigung der dem Eintritt dieser Einrichtung zeither entgegengestandenen An-
standsursachen wird daher, mit Allerhöchster Genehmigung, die über die Amtsbefugnisse
und Obliegenheicen der Apothekenrevisoren entworfene Instruction, welche zugleich über die
Abgrenzung der zu bildenden zwei Revisionsbezirke das Nähere enthäle, nachstehend zur all-
gemeinen Kenntniß gebrache und dabei bestimmt, daß die Wirksamkeit der Apothekenrevisoren,
wegen deren Ernennung besondere Bekanntmachung ergehen wird, mie dem 1sten Juli
dieses Jahres zu beginnen habe.
Hiernach haben alle, die es angehr, sich gebährend zu achten.
Dresden, den 25st8en April 1839.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Hering.
1839. 23