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Instruction
für die
Apothbekenrevisoren.
§ 1. Alle Apotheken im Königreiche Sachsen sind durch zwei von dem Ministerium
des Innern angestellte Apothekenrevisoren einer periodischen Revision zu unkerwerfen.
§ 2. Zu dem Ende werden zwei Revisionsbezirke gebildet, von welchen
der erste die Bezirke der Kreisdirectionen zu Dresden und Budissin, ingleichen aus
dem Bezirke der Kreisdirection zu teipzig, den 7ten, Sten und en Medicinalbezirk, so-
wie die Medicinalbezirke der Städte teipzig, Oschatz und Hainichen;
der zweite aber den übrigen Theil des teipziger Kreisdirectionsbezirks und den ganzen
Bezirk der Kreisdirection zu Zwickau umfaßt.
§ 3. Jeder Apothekenrevisor hat jährlich in beliebiger Reihenfolge den dricten Theil
sämmtlicher Aporheken des ihm angewiesenen Bezirks zu unfersuchen, so daß jede Apotheke
aller drei Jahre wenigstens einmal einer Revision unkerliegr. Auch behält das Ministerium
des Innern sich vor, die Revisoren von Zeit zu Zeit dergestalt unter sich wechseln zu lassen,
daß jeder derselben für eine bestimmte Zeit mit der Revision der Apotheken des andern
Bezirks beauftragt wird.
§ 4. Die Untersuchung soll ein Urtheil begründen, ob
a) der Zustand der ganzen Apotheke,
b) der Vorrath und die Tauglichkeic der Arzneien,
) die darin ausgeführten Arbeiten,
d) die Anzahl und die Kenntnisse des darin arbeitenden Personals, sowie
e) die Unterrichtsmittel
mit den über die Einrichtung und Verwalcung der Apotheken bestehenden Vorschriften und
Grundsätzen übereinstimmen.
§ 5. Der Revisor hat demnach, ohne vorherige Ankündigung, sogleich nach dem
Eintrikte in die Apotheke die Unrersuchung zu bewerkstelligen, so daß er
a) die in den Vorrathskammern und der Officin befindlichen Arzneiwaaren prüft,
b) die Beschaffenheit der verschiedenen Räume selbst und
c) die zu halrenden Bücher einsieht, das Personal und die Unterrichtsmirtel berück-
sichtigt und den Befund sogleich im Protokolle niederlegr.