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& 6. Bei der Prüfung der Arzneiwaaren dienk die Sächsische Pharmacopöe als Grund-
lage. Die Aechtheit und Unverdorbenheit ist mit gleicher Aufmerksamkeit zu berücksichtigen:
à) bei den rohen Arzneien,
b) bei den mechanisch zubereiteren, z. B. den Pulvern,
c) bei den pharmaceutischen Bereitungen, z. B. Extracten,
d) bei den chemischen Präparaten.
Zugleich ist die Gleichförmigkeit der in den Vorrathskammern vorhandenen mit den
in der Officin befindlichen Artikeln, sowie das Verhäleniß der Vorräthe zum Geschäft
selbst zu ermitteln.
§ 7. Schlechte und verdorbene Gegenstände sind zu vernichten. Erhöbe jedoch der
Worsteher der Apotheke dagegen Widerspruch, so sind die betreffenden Artikel unter dem
doppelcen Siegel des Bezirksarzres und des Apothekers zur Beurtheilung und Enrscheidung
an die Kreisdirection einzusenden.
& 8. Bei der Beurtheilung der verschiedenen Kammern und Räume dienen die An-
forderungen als Richtschnur, die in dieser Beziehung an jede ordnungsmäßig eingerichtere
Apocheke zu machen sind. — Der Untersuchende har sich weiter zu überzeugen, datz das
Giftbuch und das Defecebuch in Ordnung sei.
Es liege ihm ob, einige Recepte, deren Anzahl mie der Ausdehnung des Geschäfts-
betriebes im Verhäleniß steht, aus den vorhandenen willkührlich auszuwählen, den von dem
Apotheker darauf bemerkten Tarwerth mit den Sätzen der Sächsischen Arzneitaxe zu verglei-
chen, und sich zu vergewissern, daß letztere nicht überschricten worden ist. «
§ 9. Der Apothekenrevisor hat von den Approbationen des in der Apotheke arbei-
tenden pharmaceutischen Personales Einsicht zu nehmen, auch über die Anzahl desselben, die
Fähigkeiten und Kennenisse der vorhandenen Lehrlinge und die Unterrichtsmitcel das Nöthige
im Prokokoll zu bemerken.
§ 10. Oie Beschwerden des Bezirksarztes, im Fall dergleichen vorhanden, sind dem
Prokokolle beizugeben. Dasselbe gilt von den Beschwerden, welche der Apotheker über das
Selbstdispensiren der Aerzte, über Eingriffe der Krämer in den Medicinalhandel, über
Medicaster und dergleichen zu führen veranlaßt sein sollte.
§ 11. Härten sich Mängel ergeben, die eine Nachrevision nöthig machen, so ist diese
innerhalb der nächsten zwölf Wochen vorzunehmen und der Vorstand der Apotheke davon
zu unterrichten. Erhebt letzterer Einspruch dagegen, so ist die tage der Sache dem Mini-
sterium des Innern anzuzeigen und Dessen Enrschließung zu erwarten.
8# 12. Das aufgenommene Protokoll ist dem Worstande der Apotheke ohne irgend
einen Rückhale mitzurheilen und von demselben zu unterschreiben. Hätte derselbe wegen