Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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& 6. Bei der Prüfung der Arzneiwaaren dienk die Sächsische Pharmacopöe als Grund- 
lage. Die Aechtheit und Unverdorbenheit ist mit gleicher Aufmerksamkeit zu berücksichtigen: 
à) bei den rohen Arzneien, 
b) bei den mechanisch zubereiteren, z. B. den Pulvern, 
c) bei den pharmaceutischen Bereitungen, z. B. Extracten, 
d) bei den chemischen Präparaten. 
Zugleich ist die Gleichförmigkeit der in den Vorrathskammern vorhandenen mit den 
in der Officin befindlichen Artikeln, sowie das Verhäleniß der Vorräthe zum Geschäft 
selbst zu ermitteln. 
§ 7. Schlechte und verdorbene Gegenstände sind zu vernichten. Erhöbe jedoch der 
Worsteher der Apotheke dagegen Widerspruch, so sind die betreffenden Artikel unter dem 
doppelcen Siegel des Bezirksarzres und des Apothekers zur Beurtheilung und Enrscheidung 
an die Kreisdirection einzusenden. 
& 8. Bei der Beurtheilung der verschiedenen Kammern und Räume dienen die An- 
forderungen als Richtschnur, die in dieser Beziehung an jede ordnungsmäßig eingerichtere 
Apocheke zu machen sind. — Der Untersuchende har sich weiter zu überzeugen, datz das 
Giftbuch und das Defecebuch in Ordnung sei. 
Es liege ihm ob, einige Recepte, deren Anzahl mie der Ausdehnung des Geschäfts- 
betriebes im Verhäleniß steht, aus den vorhandenen willkührlich auszuwählen, den von dem 
Apotheker darauf bemerkten Tarwerth mit den Sätzen der Sächsischen Arzneitaxe zu verglei- 
chen, und sich zu vergewissern, daß letztere nicht überschricten worden ist. « 
§ 9. Der Apothekenrevisor hat von den Approbationen des in der Apotheke arbei- 
tenden pharmaceutischen Personales Einsicht zu nehmen, auch über die Anzahl desselben, die 
Fähigkeiten und Kennenisse der vorhandenen Lehrlinge und die Unterrichtsmitcel das Nöthige 
im Prokokoll zu bemerken. 
§ 10. Oie Beschwerden des Bezirksarztes, im Fall dergleichen vorhanden, sind dem 
Prokokolle beizugeben. Dasselbe gilt von den Beschwerden, welche der Apotheker über das 
Selbstdispensiren der Aerzte, über Eingriffe der Krämer in den Medicinalhandel, über 
Medicaster und dergleichen zu führen veranlaßt sein sollte. 
§ 11. Härten sich Mängel ergeben, die eine Nachrevision nöthig machen, so ist diese 
innerhalb der nächsten zwölf Wochen vorzunehmen und der Vorstand der Apotheke davon 
zu unterrichten. Erhebt letzterer Einspruch dagegen, so ist die tage der Sache dem Mini- 
sterium des Innern anzuzeigen und Dessen Enrschließung zu erwarten. 
8# 12. Das aufgenommene Protokoll ist dem Worstande der Apotheke ohne irgend 
einen Rückhale mitzurheilen und von demselben zu unterschreiben. Hätte derselbe wegen
	        
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