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vorgefundener Maͤngel eine Verantwortung beizubringen, so. ist sie dem Protokolle entweder
sogleich beizufügen, oder von dem Apotheker schriftlich binnen acht Tagen dem Bezirksarzte
einzuhaͤndigen.
§ 13. Ueber das Ergebniß der Revision ist von dem Apothekenrevisor ein der bes—
sern Uebersicht wegen tabellarisch geordnetes Protokoll aufzunehmen, zu welchem Behufe den
Revisoren lithographirte Schemata werden zugestellt werden.
§ 14. Das Revisionsprokokoll dienr bei künftigen Bisitationen als Grundlage und
ist deshalb dem Bezirksarzte zu übergeben, welcher dasselbe durch die Kreisdirection an das
Ministerium des Innern einzusenden und, nachdem er es zurück erhalten, in seiner Acten-
reposikur aufzubewahren hat.
§ 15. Die Revision geschiehe unker Zuziehung des Bezirksarztes, welcher zu dem
Ende von der Zeic, zu der sie vorgenommen werden soll, zuvor in Kennrniß zu setzen ist.
Im Falle jedoch der Bezirksarzt abgehalten wäre, der Revision vom Anfange an beizuwoh-
nen, so genügt es, wenn er nur gegen den Schluß derselben sich einfindet.
§ 46. Weas vorstehend über die Revision der Aporheken bestimmr ist, leider, soweie
die Natur der Sache es zuläßt, auch auf die vorhandenen und künftig entstehenden Dro-
guereigewölbe, Arzneifabriken und pharmaceutischen #aboratorien Anwendung, indem diesel-
ben ebenfalls durch die Apothekenrevisoren von Zeit zu Zeit einer Revision zu unterwerfen
sind. Namentlich wird dem Aporbekenrevisor des zweiten Revisionsbezirks die sorgfälige
Beaufsichtigung der im Obergebirge zur Zeit noch vorhandenen, mit Concession versehenen
Arzneilaboranten zur besondern Obliegenheit gemach.
Letzte Absendung: am 8ten Mai 1839.