Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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vorgefundener Maͤngel eine Verantwortung beizubringen, so. ist sie dem Protokolle entweder 
sogleich beizufügen, oder von dem Apotheker schriftlich binnen acht Tagen dem Bezirksarzte 
einzuhaͤndigen. 
§ 13. Ueber das Ergebniß der Revision ist von dem Apothekenrevisor ein der bes— 
sern Uebersicht wegen tabellarisch geordnetes Protokoll aufzunehmen, zu welchem Behufe den 
Revisoren lithographirte Schemata werden zugestellt werden. 
§ 14. Das Revisionsprokokoll dienr bei künftigen Bisitationen als Grundlage und 
ist deshalb dem Bezirksarzte zu übergeben, welcher dasselbe durch die Kreisdirection an das 
Ministerium des Innern einzusenden und, nachdem er es zurück erhalten, in seiner Acten- 
reposikur aufzubewahren hat. 
§ 15. Die Revision geschiehe unker Zuziehung des Bezirksarztes, welcher zu dem 
Ende von der Zeic, zu der sie vorgenommen werden soll, zuvor in Kennrniß zu setzen ist. 
Im Falle jedoch der Bezirksarzt abgehalten wäre, der Revision vom Anfange an beizuwoh- 
nen, so genügt es, wenn er nur gegen den Schluß derselben sich einfindet. 
§ 46. Weas vorstehend über die Revision der Aporheken bestimmr ist, leider, soweie 
die Natur der Sache es zuläßt, auch auf die vorhandenen und künftig entstehenden Dro- 
guereigewölbe, Arzneifabriken und pharmaceutischen #aboratorien Anwendung, indem diesel- 
ben ebenfalls durch die Apothekenrevisoren von Zeit zu Zeit einer Revision zu unterwerfen 
sind. Namentlich wird dem Aporbekenrevisor des zweiten Revisionsbezirks die sorgfälige 
Beaufsichtigung der im Obergebirge zur Zeit noch vorhandenen, mit Concession versehenen 
Arzneilaboranten zur besondern Obliegenheit gemach. 
  
Letzte Absendung: am 8ten Mai 1839.
	        
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