Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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2) den Gegenstand und Betrag des Anspruchs, mit kurzer Bezeichnung des speciellen 
Grundes, worauf solcher beruhet, 
3) den zur Verhandlung bestimmten Termin, 
4) die Verfügung an den Verklagten, den Kläger zu befriedigen und die geschehene 
Befriedigung noch vor dem Termine nachzuweisen; für den Fall aber, daß dieß 
nicht geschieht, 
5) die Vorladung beider Theile zum gesetzlichen Erscheinen im Termine und zur münd- 
lichen Verhandlung über den streitigen Anspruch, insonderheir 
a) des Klägers, zum gehörigen Anbringen seiner Klage, und 
b) des Verklagten, zur bestimmten Erklärung darüber, unter der Verwarnung, 
daß er außerdem des Klagvorbringens für geständig und seiner mit dem Klag- 
anspruche in Verbindung stehenden Einreden für verlustig werde geachtet werden; 
6) die Bemerkung, daß jede Parthei die auf das angezeigte Schuldverhältniß sich be- 
ziehenden Urkunden, wenn dergleichen vorhanden sein sollten, mit zur Stelle zu 
bringen, auch die etwanigen andern Beweismitetel im Termine anzuzeigen und nach 
Erörterung der Sache die sofortige Ertheilung eines Bescheides zu erwarten habe. 
§ 14. Die dem Verklagken einzuräumende Frist darf höchstens acht Tage in Frist zum 
sich fassen, wenn nicht die besondere Verfassung des Gerichts ein Anderes erfordert, oder Termine. 
der Kläger selbst eine längere Frist beantragt oder bewilligf. Es müssen jedoch zwischen 
dem Tage, an welchem der Bestellzettel den Partheien behändigt worden ist, und dem 
zur Verhandlung bestimmten Termine wenigstens vier Tage innen liegen. Unter 
Einräumung einer kürzern Frist kann der Verklagte nur dann durch Bestellzertel peremo- 
risch vorgeladen werden, (vergl. § 12), wenn er am Orte des Gerichts gegenwärtig ist, 
und die Sache keinen längern Aufschub leidet. 
§ 15. Bis zum Tage des Termins steht es jedem Theile frei, um Verlegung des Verlegung des- 
selben, auch ohne Angabe einer Ursache, zu bieten, und das Gericht hat ein solches Ge- selben. 
such, gegen Berichtigung der dadurch veranlaßten Kosten, zu gewähren, dafern nicht Ge- 
fahr auf dem Verzuge haftet. Einem Gesuche derselben Parthei um nochmalige Verle- 
gung des bereits einmal aufgeschobenen Termins ist nur gegen Angabe und sofortige 
Bescheinigung eines ausreichenden Grundes Statt zu geben. Die richterliche Verfügung 
auf Verlegung des Termins ist den Partheien durch die zu Insinuationen verpflichrete 
Person, mit Aushändigung eines, auf den Inhalt des vorigen Bestellzettels verweisenden, 
die Sache und den Tag des anderweiten Termines kürzlich bezeichnenden Zettels bekannt 
zu machen. 
§ 16. Den Partheien ist gestattet, ohne vorgängige cadung gemeinschaftlich an Ge- Erscheinen der 
richrsstelle sich zu begeben und auf sofortige Erörterung und Entscheidung ihres Streites Partheien ohne 
anzutragen. Das Gericht hat einem solchen Gesuche, wenn es zur gewöhnlichen Gerichts- bortenn la— 
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