Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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welches Vorbringen dann auch dem Kläger gleichmäßig sich zu erklären obliegt. ODasselbe 
gilr von den etwanigen Repliken und Dupliken. 
§ 22. Schütze der Verklagte einen Gegenanspruch vor, welcher die Summe von Behandlung 
20 Thlrn. —. — überskeigt, so können zwar die Partheien sich dahin vereinigen, daß die rien 
Gegenforderung ihrem ganzen Umfange nach gleich einer geringern, nach den Vorschriften siand über 
dieses Gesetzes erörtert, und darüber sofort eine, auch gegen den Kläger vollstreckbare Ent= 20 Thl. —— 
scheidung gegeben werde. Außer dem Falle einer solchen Vereinigung aber kann der Ver- beirägt. 
klagte seinen Gegenanspruch nur bis zum Betrage der Forderung des Klägers und ledig- 
lich zu dem Endzweck geltend machen, um von der Klage losgesprochen zu werden. Sollre 
jedoch über den in Anrechnung zu bringenden Tbeil des Gegenanspruchs nicht entschieden 
werden können, ohne dadurch zugleich einer künftigen Entscheidung wegen des Ueberrests 
vorzugreifen, so bat der Verklagte einstweilen den Kläger zu befriedigen und seinen Ge- 
genanspruch, was ihm ohnehin freisteht, in der geeigneten Proceßart besonders auszu- 
führen. "n 
Zu seiner Sicherstellung kann derselbe, unter den Voraussetzungen, unter welchen es 
nach der erläuterten Proceßordnung zu Tit. VI, § 1 rücksichtlich der Wiederklage gestattet 
ist, den Schuldbetrag gerichtlich deponiren. Wenn er jedoch binnen vier Wochen, von 
Zeit der Depofition an, wegen des behaupteren Gegenanspruchs nicht Klage erhebt, so ist 
der niedergelegte Schuldbetrag dem Kläger zu verabfolgen. 
§ 23. Wird von einer oder der andern Parthei ein erheblicher Thatumstand geleug= Simeige der 
nek, so hat derjenige Theil, welcher denselben für sich anführt, sofort anzuzeigen, durch eweismittel. 
welche Mittel er solchen zu beweisen im Stande sei. 
8 24. Unter den Beweismitteln sind die Urkunden sogleich im Termine beizu= Gebrauch ein— 
bringen. Der Gegner dessen, der eine beweisfaͤhige Urkunde vorzeigt, hat sich uͤber die W*- 
Aechtheit derselben, wenn er vom Gerichre dazu aufgefordert wird, auf der Stelle zu er= a. Urkunden. 
klären; unterläßt er dieß, so wird selbige für anerkannt geachtet. 
Hat eine Parthei die Urkunde, die sie ihrem Gegner vorlegen will, noch nicht beizu- 
bringen vermocht, oder auch nur unterlassen, selbige mit an Gerichtsstell zu bringen, so 
steht es ihr zwar frei, darauf anzutragen, daß zu Vorlegung der Urkunde, sowie zu Fort- 
setzung und Beendigung der Berhandlung ein anderer Tag bestimmt werde, sie bat jedoch 
jedenfalls die dadurch veranlaßten Kosten zu tragen. Der zweite Termin ist vom Gerichte 
sofort mündlich festzusetzen, ohne daß es dabei einer erneuerten Verwarnung bedarf. Bleibe 
die beweiepflichtige Parthei im zweiten Termine außen, oder wird in selbigem die erforder- 
liche Urkunde nicht beigebracht, so ist sie dieses Beweismitkels für verlustig zu achten. 
8§ 25. Urkunden, welche sich in Verwahrung des Gerichts befinden, sind von 
diesem auf Anzeige der Partheien herauszugeben und vorzulegen. Wird die Herausgabe 
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