Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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oder Ergänzung seiner Aussage noch eine oder mehrere Fragen vorzulegen. Nach Been- 
digung des Verhörs haben die Zeugen mittelst Handschlags an Eidesstart zu versichern, 
daß die von ihnen erstattete Aussage der Wahrheit gemäß sei. Ee ist ihnen jedoch zuvor 
zu eröffnen, daß eine wahrheitswidrige Versicherung an Eidesstart die Strafe des Mein- 
eides nach sich ziehen würde. 
§ 28. Auch die Aussage eines einzigen Zeugen kann dann für ausreichend erachtet 
werden, eine unbedingte Verurtheilung oder Lossprechung darauf zu gruͤnden, wenn der 
Zeuge vollkommen glaubwürdig ist, und von ihm aus eigner Wahrnehmung die zu be- 
weisende Thatsache in ihrem ganzen Umfange bestimmk versichert wird. 
§ 29. Sachverständige können vom Gerichte theils unaufgefordert, theils auf 
Antrag der Partheien befragt werden. Die Wahl derselben steht jedoch in beiden Fällen 
lediglich dem Gerichte zu, dafern nicht die Partheien selbst über die zu wählende Person 
sich vereinigen. Har der vom Richter gewählte Sachverständige nicht schon einen allge- 
meinen Verpflichtungseid geleistet, so ist derselbe ebenfalls nur durch Handgelöbniß an Ei- 
desstatt zur gewissenhaften Abgabe seines Gutachkens zu verpflichten. Das Gurvrachten ei- 
nes einzigen genügt, um über den Gegenstand der ihm vorgelegten Frage die zur Entschei- 
dung erforderliche Gewißheit zu erlangen, vorausgesetzt, daß von den Partheien gegen die 
Person des von dem Nichter gewählten Sachverständigen, oder gegen dessen Angaben entwe- 
der Einwendungen nicht erhoben werden, oder solche für unbegründer oder unerheblich zu be- 
finden sind. 
§ 30. Wird über Thatsachen, welche des Beweises bedürfen, der Eid ange- 
tragen, so hat der Gegner des Antragenden sofort zu erklären, ob er den Eid leisten 
oder zurückgeben wolle. Oieser Erklärung ungeachtet kann derselbe, wenn er Urkunden 
oder Zeugen bereits mic zur Stelle gebracht hat, durch diese Beweismittel den Ungrund 
der auf den Eid gestellten Behauptungen darzuthun versuchen. Bleibt sodann noch ein 
erheblicher Umstand zweifelhaft, so ist das Gericht nicht behindert, in Beziehung auf den- 
selben, einer andern Parthei, als derjenigen, welche nach jener Erklärung zu schwören ge- 
habt haben würde, die Eidesleistung aufzulegen. 
§ 31. Das Gericht ist ermächtigt, auf einen Bestärkungseid zu erkennen, 
wenn aus den Erklärungen der Partheien, oder aus beigebrachten Beweismitteln, sollten 
auch diese ihrer Form oder ihrem Inhalte nach mangelhaft sein, eine Wahrscheinlichkeit 
für die Behauptung des einen oder des andern Theils hervorgeht. 
§ 32. Veor Ertheilung des Bescheids darf mit Abnahme eines Eides, welcher zur 
Entscheidung der Sache für nöthig erachtet wird, niemals verfahren werden. 
§ 33. Es hat aber das Geriche nach Beendigung der Verhandlung sofortc hauptsächlich 
zu entscheiden, wenn auch die Entscheidung von einer Bedingung abhängig zu machen ist. 
Besteht die Bedingung in einer Eidesleistung, so ist in dem Erkenntnisse nicht blos die 
C. Sachversiän- 
dige. 
d. Eid. 
Entscheidung. 
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